Kommentar im Rahmen von #prawnikprzemysly zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. September 2021, ergangen im Rechtssacheaktenzeichen III CZP 11/21
Meine Damen und Herren,
wie bereits gestern mitgeteilt, hat die Zivilkammer des Bundesgerichts entgegen den Erwartungen keinen Beschluss zur Beilegung der Unstimmigkeiten in den Urteilen zu Schweizer-Franken-Fällen gefasst. Gleichzeitig wurde nach einer mehrstündigen Anhörung die Entscheidung des Bundesgerichts vom 2. September 2021 in der betreffenden Rechtssache (Aktenzeichen III CZP 11/21), die nebensächlich und nicht entscheidungserheblich ist, auf der Website des Bundesgerichts veröffentlicht.
Der Oberste Gerichtshof beschloss gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften und des Verfahrens bei einigen Ernennungen zum Richteramt des Obersten Gerichtshofs mit dem EU-Recht betreffen.
Was bedeutet das für die Parteien in sogenannten Schweizer-Franken-Streitigkeiten?
Über das weitere Vorgehen in Einzelverfahren entscheiden die Gerichte nach Anhörung der Standpunkte der Streitparteien.
Die bisherige Praxis zeigt, dass die Banken in den meisten Fällen die Aussetzung des laufenden Verfahrens bis zum Erlass des genannten Beschlusses beantragen, während die Schweizer Franken-Schuldner diesen Anträgen widersprechen und erwarten, dass das Gericht das Verfahren fortsetzt und mit einer inhaltlichen Entscheidung abschließt, unabhängig von der geplanten Annahme des genannten Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof.
Daher ist zu erwarten, dass die Gerichte in Fällen, in denen keine Verfahrensentscheidung hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens getroffen wurde, das Verfahren höchstwahrscheinlich fortsetzen und – im Falle des Abschlusses der Beweisaufnahme – entscheiden werden, ohne die inhaltliche Prüfung des Antrags des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs abzuwarten.
Allerdings ist in den Fällen, in denen die Gerichte beschlossen haben, das Verfahren bis zum Erlass einer Resolution durch den gesamten Senat der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs auszusetzen, mit der die unterschiedlichen Urteile beigelegt werden, davon auszugehen, dass das Gerichtsverfahren ausgesetzt bleibt.
Wann ist mit der Annahme der Resolution durch den Obersten Gerichtshof zu rechnen?
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig oder auch nur annähernd beantworten, da sie von zahlreichen Umständen abhängt. Zunächst wartet der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, in der dieser die gestern vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Vorabfragen beantworten wird. Erfahrungsgemäß wird dies jedoch erst in einigen Monaten geschehen. Erst nachdem der Gerichtshof die Zweifel des Obersten Gerichtshofs ausgeräumt hat, wird er die Entschließung verabschieden. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jedoch Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe haben, was die inhaltliche Entscheidung und die Verabschiedung der Entschließung sicherlich nicht beschleunigen wird.
Selbstverständlich halten wir Sie über alle neuen Informationen auf dem Laufenden.
