Im polnischen Recht wurde die erste Definition von Kryptowährungen im Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 1. März 2018 festgelegt. Laut diesem Gesetz ist Kryptowährung eine digitale Wertdarstellung, die unter anderem kein gesetzliches Zahlungsmittel der Polnischen Nationalbank, ausländischer Zentralbanken oder anderer öffentlicher Stellen ist, kein elektronisches Geld, kein Finanzinstrument usw. und die in Wirtschaftstransaktionen in gesetzliches Zahlungsmittel umtauschbar und als Tauschmittel akzeptiert ist. Sie kann elektronisch gespeichert, übertragen oder im elektronischen Handel gehandelt werden. Über diese Regelung hinaus gibt es jedoch keine weiteren Bestimmungen in anderen Gesetzen oder Durchführungsgesetzen, die beispielsweise den Handel mit Kryptowährungen regeln, geschweige denn Regelungen zu Strafverfolgungsverfahren gegen diese.

Obwohl Kryptowährungen kein materieller Vermögenswert sind, gelten sie laut Rechtsprechung (u. a. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. März 2018, Az. II FSK 488/16) als Vermögensrecht. Gemäß Teil III der Zivilprozessordnung können Vollstreckungsmaßnahmen (Gerichtsvollstreckung) auf ihrer Grundlage durchgeführt werden. Auch wenn es keine direkten Regelungen für diese Vollstreckung gibt, ist das Verfahren in der Praxis – wenn auch mitunter etwas schwieriger – nicht unmöglich. Gemäß Artikel 8011 der Zivilprozessordnung ist der Schuldner verpflichtet, eine Vermögensaufstellung zusammen mit einer Erklärung einzureichen – andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches wird die Verhinderung der Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Behörde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Besitzt ein Schuldner Kryptowährungen, muss er diese daher in seine Vermögensaufstellung aufnehmen. Andernfalls kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Suche nach dem Vermögen des Schuldners beauftragen. Die aktive Mitwirkung des Gläubigers ist dabei unerlässlich. Verfügen sie über entsprechende Kenntnisse, sollten sie den Gerichtsvollzieher auf die Kryptowährungsbörsen hinweisen, an die dieser die Pfändungsbenachrichtigungen senden soll. (Gibt die Vollstreckungsbehörde keine Erklärungen oder Informationen, kann sie beispielsweise gemäß Artikel 762 der Zivilprozessordnung eine Geldbuße von bis zu 2.000 PLN verhängen.) Die Gelder selbst (in Form von Kryptowährungen) können auf ein vom Gläubiger angegebenes Konto (Adresse) überwiesen werden, falls der Gerichtsvollzieher kein solches Konto besitzt. Wie oben dargestellt, ist eine effektive Zwangsvollstreckung mit Kryptowährungen in Polen durchaus möglich, stellt für Gläubiger jedoch nach wie vor eine etwas größere Herausforderung dar als herkömmliche Vollstreckungsverfahren.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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