Das Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzes und die Einführung einer der wichtigsten Änderungen, nämlich der Regelung des Verfahrens zur Legalisierung ungenehmigter Bauten, werfen viele Fragen auf, nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften. Daher möchten wir in diesem Hinweis klären, wann die Bestimmungen des geänderten Baugesetzes Anwendung finden und wann diese Regelungen bis zum 18. September 2020 gelten. Zunächst muss geklärt werden, ob die neuen Regelungen in einem bestimmten Fall überhaupt anwendbar sind, bevor sie Anwendung finden.

Gemäß dem Grundsatz der Übergangsbestimmungen des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzes gelten die aktuellen Bestimmungen für Angelegenheiten, die dem Baugesetz unterliegen und vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Hat eine Behörde daher bereits vor dem 19. September 2020 ein Legalisierungsverfahren für ein zu legalisierendes Bauwerk eingeleitet, kann sie die geänderten Bestimmungen, insbesondere das sogenannte vereinfachte Legalisierungsverfahren, nicht mehr in Anspruch nehmen.

Daher ist es in bereits eingeleiteten Verfahren, die für das vereinfachte Verfahren in Frage kommen, nicht möglich, die Pflicht zur Zahlung einer Legalisierungsgebühr, die Notwendigkeit der Vorlage einer Reihe von Dokumenten wie beispielsweise eines vollständigen Bauplans oder die Prüfung der Übereinstimmung des Grundstücks- oder Landentwicklungsplans mit dem örtlichen Raumordnungsplan durch die Behörde zu vermeiden.

Daher ist es entscheidend, den Zeitpunkt für Legalisierungsverfahren zu prüfen. Wann sollten diese Verfahren eingeleitet werden? Es gibt zwei Möglichkeiten: die Einleitung von Amts wegen oder auf Antrag.

Das Legalisierungsverfahren wird insbesondere von Amts wegen am Tag der Zustellung einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Aussetzung der Bauarbeiten (nach den alten Vorschriften) bzw. der Bauarbeiten (nach den neuen Vorschriften) eingeleitet.

Im Falle von Verfahren auf Antrag legt die Verwaltungsgerichtsordnung fest, dass der Tag der Einleitung des Verfahrens auf Antrag einer Partei der Tag ist, an dem:

  1. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde der Verwaltungsbehörde zugestellt;
  2. Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens wurde in das IT-System einer bestimmten Verwaltungsbehörde eingegeben (z. B. wurde eine E-Mail mit einem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens an die Adresse der Behörde gesendet).

Es scheint daher, dass, wenn bis zum 19. September 2020 keine der oben genannten Situationen eintritt, das vereinfachte Verfahren zur Legalisierung ungenehmigter Bauten angewendet werden kann.

Leider hat der Gesetzgeber die Situation durch eine weitere Bestimmung im Baugesetz verkompliziert, die besagt, dass das vereinfachte Legalisierungsverfahren nicht für Verfahren gilt, in denen bereits ein Abrissbescheid ergangen ist. Dies wirft die Frage auf, welche der Übergangsbestimmungen Anwendung findet – eine Frage, die im Laufe der Zeit durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte geklärt werden dürfte. Eine mögliche Auslegung wäre, dass das vereinfachte Legalisierungsverfahren auch dann Anwendung findet, wenn das Verfahren vor dem 19. September 2020 eingeleitet wurde, sofern bis zu diesem Datum kein Abrissbescheid ergangen ist. Dies wäre sicherlich vorteilhafter für diejenigen, die dieses Verfahren nutzen möchten. Die Auslegung in diesem Punkt wird sich jedoch erst mit der Zeit entwickeln.

Wir laden Sie ein, unsere Oktober-Benachrichtigungen zu verfolgen, in denen wir Sie über die Legalisierung ungenehmigter Bauten informieren. Nächste Woche analysieren wir die Regelungen zur vereinfachten Legalisierung ungenehmigter Bauten.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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