Die rasante Entwicklung von Computerspielen führt dazu, dass jedes Jahr immer mehr Spiele entstehen, die unterschiedlichste Themen behandeln und Spielern neue Möglichkeiten des virtuellen Spielerlebnisses bieten. Spieleentwickler sind bestrebt, die Welt ihrer Spiele so detailgetreu wie möglich nachzubilden. Aus diesem Grund entscheiden sich viele von ihnen dafür, Markenrechte anderer Unternehmen in ihre Spiele zu integrieren. Ein weiterer Grund für diese Vorgehensweise kann die Steigerung der Attraktivität des Spiels für die Spieler sein. Die meisten Autoenthusiasten werden sich eher für ein Rennspiel mit realen Automarken interessieren.

Wenn ein Spiel mit Markenrechten Dritter auf den Markt kommt, löst dies häufig eine Reaktion des jeweiligen Unternehmens aus. Es ist wichtig, sich die Funktionsweise des Markenschutzes vor Augen zu führen. Bei der Registrierung von Marken beim polnischen Patentamt oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erfolgt die Eintragung in die entsprechenden Klassen der Nizza-Klassifikation. Dieses Schutzverfahren ermöglicht es, dass dieselbe Marke von verschiedenen Unternehmen in unterschiedlichen Klassen eingetragen wird. So kann beispielsweise ein Getränkehersteller eine bestimmte Marke registrieren lassen, obwohl diese Marke bereits als Marke eines Schuhherstellers eingetragen ist. 

Theoretisch könnte ein Computerspielhersteller daher auch eine Marke in das Spiel einführen, sofern diese nicht in Klassen eingetragen ist, die Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellem Spielvergnügen umfassen, wie beispielsweise Klasse 9 oder 28. Angesichts der jüngsten Gerichtsurteile in vielen Ländern erscheint dies jedoch nicht mehr so ​​selbstverständlich.

Im Fall des Fußballmanagerspiels BDFL Manager, in dem Markenrechte deutscher Fußballvereine verwendet wurden, stellte das Gericht fest, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, wenn Ähnlichkeit zwischen den Waren besteht, für die die Markenrechte eingetragen sind (in diesem Fall im Zusammenhang mit Sport), und weil die Möglichkeit besteht, dass Verbraucher irregeführt werden.

Die amerikanische Rechtsprechung hat den sogenannten Rogers-Test entwickelt, der seit dem Urteil im Fall Rogers gegen Grimaldi Anwendung findet. Dieser Test dient der Überprüfung, ob ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz von Markenrechten und dem durch den Ersten Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung besteht. Die Anwendung des Rogers-Tests erfordert die Beantwortung zweier Fragen:

  1. ob die Verwendung einer Marke eines Dritten eine künstlerische Bedeutung hat
  2. Falls die Antwort auf die obige Frage „Ja“ lautet, handelt es sich dann um eine absichtliche Irreführung hinsichtlich der Quelle oder des Inhalts des Werkes?

Im Lichte des obigen Tests bedeutet die Erfüllung der Bedingung in Punkt eins und das Fehlen der negativen Bedingung in Punkt zwei, dass kein Verstoß vorliegt.

Dieser Test wurde auch in mehreren Fällen zur Platzierung von Marken in Computerspielen angewendet. Der erste dieser Fälle ( ESS Entertainment 2000 gegen Rockstar) betraf das Computerspiel GTA: San Andreas, das einen Tanzclub namens „Pig Pen Gentlemen's Club“ enthielt, der vom Los Angeleser Club „Play Pen“ inspiriert war. In diesem Fall ließ sich leicht feststellen, dass die Spieleentwickler beide Bedingungen des Rogers-Tests erfüllten, da die Einbindung eines solchen Clubs in das Spiel dazu beitrug, die Atmosphäre dieses Teils von Los Angeles einzufangen, und außerdem keine Möglichkeit bestand, dass die Spieler annehmen konnten, die Clubbesitzer stünden in Verbindung mit der Spielproduktion.

Auch im Fall Dillinger, LLC gegen Electronic Arts Inc., in dem es um die Verwendung einer Schusswaffe namens Dillinger in einem Videospiel ging (eine Anspielung auf den Verbrecher John Dillinger), wurde das Kriterium erfüllt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass Electronic Arts die Öffentlichkeit irreführen würde, und die Handlungen des Unternehmens hatten künstlerische Bedeutung.

Anders verhielt es sich im zwischen Electronic Arts, Inc. und Textron, Inc. In diesem Fall verwendete EA in Battlefield 3 Kampfhubschrauber, die in der Realität von Textron hergestellt werden. Das Gericht urteilte, dass der umfangreiche Einsatz von Hubschraubern im Spiel den falschen Eindruck erwecken könne, Textron sei an der Produktion des Spiels beteiligt und habe den Entwicklern eine Lizenz erteilt. Der Rogers-Test war hier möglicherweise nicht erfüllt, der Fall wurde aber dennoch gütlich beigelegt.

Die polnische Rechtsprechung weist derzeit keine Urteile zu dieser Frage auf. Das dynamische Wachstum der Computerspielbranche in Polen könnte jedoch zu Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich führen. Trotz der Unterschiede zwischen dem polnischen und dem amerikanischen Rechtssystem sollten die genannten Urteile bei der Beurteilung der Einordnung konkreter Sachverhalte in die anwendbaren Rechtsnormen berücksichtigt werden.

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