Wie bereits letzte Woche angekündigt, werden wir ab dieser Woche in unserer Reihe „Steuern dies und das“ die Steueränderungen des nächsten Jahres beleuchten. Beginnen wir mit der Waren- und Dienstleistungssteuer.

Mehrwertsteuerbefreiung im Ausland

Am 22. November unterzeichnete der Präsident ein Gesetz, das es ausländischen Unternehmern (bis zu einer Grenze von 200.000 PLN) und polnischen Unternehmern im Ausland ermöglicht, die subjektive Mehrwertsteuerbefreiung in Polen in Anspruch zu nehmen.

Bislang galt diese Ausnahme nur für in Polen registrierte Mehrwertsteuerzahler.

Mehr zu diesem Thema: Mehrwertsteuerbefreiung für Unternehmer aus der Europäischen Union | Graś i Wspólnicy

Änderungen der Steuersätze

Ab dem neuen Jahr ändert sich der Steuersatz für bestimmte Waren und Dienstleistungen:

0 % – Rettungsschiffe und Rettungsboote, die auf See eingesetzt werden und keine Seeschiffe oder Boote sind.
5 % – Menstruationstassen (Senkung von 23 %),
8 % – Medizinprodukte gemäß Anhang zum Mehrwertsteuergesetz (der Steuersatz bleibt unverändert, gilt aber unbefristet und nicht wie bisher bis zum 27. Mai 2025),
23 % – lebende Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (Erhöhung von 8 %),
23 % – Hanfprodukte zum Rauchen oder Inhalieren ohne Verbrennung (Erhöhung von 8 %) – die Änderung gilt nicht für medizinisches Cannabis.

Umgekehrte Gebühren für Gas und Strom länger

Die umgekehrte Steuer auf Gas im Gassystem, Strom im Stromsystem und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transfer von Treibhausgasemissionszertifikaten gilt bis zum 28. Februar 2025. Es ist jedoch geplant, die Gültigkeit dieses Mechanismus bis Ende 2026 zu verlängern.

Kassensysteme ohne Terminalintegration

Artikel 19a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches schrieb die Integration von Zahlungsterminals in Registrierkassen vor. Zur Vereinfachung der Abläufe wird diese Anforderung aufgehoben. Auch die Strafen für die Nichtintegration werden abgeschafft.

Quittung vom Verkaufsautomaten

Derzeit ist bei Warenlieferungen über automatisierte Verkaufsautomaten, die Zahlungen entgegennehmen und Waren unbeaufsichtigt ausgeben, kein Kassenbon erforderlich. Es gibt jedoch Pläne, die Pflicht zur Erfassung von Verkäufen über Verkaufsautomaten an der Kasse einzuführen.

Nächste Woche werden wir die Änderungen am CIT-System erläutern. Wir empfehlen Ihnen, weiterzulesen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 29. November 2024

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