Ohne tägliche Steuer- und Buchhaltungspflichten sind wir uns oft nicht aller unserer Pflichten bewusst. Eine dieser Pflichten ist die Mehrwertsteuerkorrektur, wenn wir Waren oder Dienstleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerbefreite Tätigkeiten nutzen oder diese verkaufen. Bei Anlagevermögen entsteht diese Pflicht nur, wenn die Nutzungsänderung oder der Verkauf innerhalb der Korrekturfrist erfolgt. Diese beträgt fünf Jahre für Anlagevermögen mit einem Anschaffungswert von bis zu 15.000 PLN und zehn Jahre für Anlagevermögen mit einem höheren Anschaffungswert.

Was aber, wenn wir aus verschiedenen Gründen ein im Bau befindliches Anlagegut verkaufen?

Wenn das Investitionsprojekt steuerpflichtigen Aktivitäten dienen sollte, waren wir zum Vorsteuerabzug berechtigt. Beispielsweise können wir beim Bau einer Produktionshalle unter anderem die Mehrwertsteuer auf Baumaterialien und -leistungen abziehen. Beim Verkauf einer unfertigen Produktionshalle ist eine Mehrwertsteuerkorrektur erforderlich. Während bei Anlagevermögen die Vorschriften die Frist für die Abgabe einer Korrektur klar festlegen, ist die Korrekturpflicht bei der Veräußerung eines im Bau befindlichen Anlagevermögens nicht an eine Frist gebunden. Daher spielt es keine Rolle, ob wir die unfertige Produktionshalle nach 3 oder 13 Jahren verkaufen; wir müssen in jedem Fall unsere Mehrwertsteuer korrigieren.

Bedeutet das, dass wir immer dann eine Umsatzsteuerkorrektur einreichen müssen, wenn wir ein im Bau befindliches Anlagegut verkaufen?

Die Antwort auf diese Frage liefert das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. November 2020 (Az. C-734/19). Demnach ist keine Anpassung erforderlich, wenn Investitionsprojekte aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen lagen, abgebrochen wurden. Diese Auffassung wird auch in den nationalen Steuerinformationen vertreten, insbesondere in den Auslegungen vom 8. Mai 2023 (0112-KDIL1-2.4012.119.2023.1.DS), vom 4. August 2023 (0112-KDIL1-3.4012.298.2023.1.JK) und vom 22. November 2023 (0114-KDIP4-1.4012.506.2023.1.RMA).

Sie legen fest, dass Steuerpflichtige, die aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, erworbene Waren oder Dienstleistungen nie für steuerpflichtige Umsätze genutzt haben, zum Vorsteuerabzug für Waren und Dienstleistungen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten erworben wurden, die für die geplante Nutzung in steuerpflichtigen Geschäftstätigkeiten durchgeführt wurden. Die Umstände dieses Verhaltens sollten jedoch stets berücksichtigt werden, insbesondere ob sie auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Steuerpflichtigen lagen, oder auf bewusste unternehmerische Entscheidungen.

Ob die Investition aus Gründen aufgegeben wurde, die außerhalb unserer Kontrolle lagen, wird von den Finanzbehörden geprüft. Daher ist es ratsam, vor der Aufgabe der Investition eine verbindliche Auskunft einzuholen. Dies hilft im Falle einer Steuerprüfung nachzuweisen, dass keine Korrektur erforderlich war. Sollte dies auf Sie zutreffen, empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Kanzlei zu wenden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 17. Juni 2024

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