Das Gericht der Europäischen Union [das Gericht der Europäischen Union; ein Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)] hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2023 die Beschwerde des polnischen Unternehmens Apart auf die „Erloschenheit“ der Registrierung des unverwechselbaren Teddybär-Symbols zurückgewiesen und damit zugunsten des katalanischen Schmuckunternehmens TOUS bei der Verwendung dieses Logos entschieden.

Der Fall geht auf das Jahr 2009 zurück, als die Firma S. TOUS SL („TOUS“) eine EU-Markenanmeldung (Nr. 8127128) für eine Bildmarke einreichte, die ihren unverwechselbaren Teddybären darstellte. Diese wurde 2010 unter anderem in der Klasse 14 für Schmuck eingetragen.

Anschließend beantragte das polnische Unternehmen Apart sp. z o. o. („Apart“) im Jahr 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Erklärung der Nichtigkeit (Löschung) der betreffenden EU-Marke TOUS, unter anderem wegen fehlender Unterscheidungskraft (früher Artikel 7(1)(b) – aktuell Artikel 7(1)(b) der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke, nach der Marken ohne Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden dürfen), und argumentierte außerdem, dass es sich um ein Zeichen handele, das ausschließlich aus einer Form bestehe, die den Waren einen erheblichen Wert verleihe (früher Artikel 7(1)(e)(iii) – aktuell Artikel 7(1)(b) der Verordnung (EU) 2017/1001). Gemäß Artikel e)(iii) der Verordnung 2017/1001 sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal bestehen, das den Wert der Waren wesentlich erhöht, nicht eintragungsfähig. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies jedoch den Antrag von Apart zurück, woraufhin Apart beim Gericht der Europäischen Union Beschwerde einlegte. Das Gericht der Europäischen Union wies die Beschwerde von Apart zurück.

In diesem Fall waren zwei Punkte entscheidend: erstens die Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) und zweitens der erhebliche Warenwert (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung). Hinsichtlich der Unterscheidungskraft erörterte das Gericht – um diese zu beurteilen – die Wahrnehmung des Zeichens durch die Verbraucher. Es betonte zudem, dass Schmuck die Form der strittigen Marke annehmen kann. Der Durchschnittsverbraucher neigt nicht dazu, aufgrund der Form eines Produkts dessen Herkunft zu erraten oder Annahmen darüber zu treffen. Je mehr ein Zeichen der wahrscheinlichen Form eines Produkts ähnelt, desto wahrscheinlicher ist es daher, dass es keine Unterscheidungskraft besitzt. Nur eine Marke, die deutlich von der Norm oder dem Standard einer Branche abweicht und zudem ihre Herkunft kennzeichnet, besitzt Unterscheidungskraft.

Das Gericht wies darauf hin, dass die strittige Marke zwar als Darstellung der Silhouette eines Teddybären interpretiert werden könne, aber ebenso gut als Fantasieprodukt. Die Marke erinnere lediglich an die Silhouette eines Teddybären und werde möglicherweise nicht von allen Verbrauchern so wahrgenommen. Wie das Gericht betonte, erfordere die Feinheit der Konturen in diesem Fall etwas Fantasie, um sie mit einem Teddybären in Verbindung zu bringen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Teddybärform an sich keinen Bezug zu Schmuck habe. Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft kam das Gericht zu dem Schluss, dass Schmuck eine sehr breite Palette von Produkten umfasse, wie beispielsweise Ringe, Halsketten, Ohrringe, Armbänder usw., deren Aussehen stark variieren könne, während ein Teddybär keinen Bezug zu Schmuck habe – daher werde der Verbraucher das Teddybärmotiv in diesem Fall nicht mit Artikeln wie Ringen, Ohrringen, Halsketten oder Armbändern assoziieren. Laut Gericht werde die Teddybärform eher mit Kinderspielzeug als mit Schmuck assoziiert. Daher gibt es keine Grundlage für den Entzug irgendeiner besonderen Merkmale.

Hinsichtlich der zweiten der oben genannten Bedingungen, d. h. des erheblichen Wertes der Ware (gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung – die Eintragung von Zeichen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal der Ware bestehen, das den erheblichen Wert der Ware erhöht, ist abzulehnen), erinnerte der Gerichtshof daran, dass „der unmittelbare Zweck des Verbots der Eintragung von Formen, die rein funktional sind oder den erheblichen Wert der Ware erhöhen, darin besteht, zu verhindern, dass das durch die Marke verliehene ausschließliche und dauerhafte Recht dazu benutzt wird, andere Rechte zu verewigen, denen der Gesetzgeber eine ‚Ablauffrist‘ einräumen wollte.“

Das Gericht stellte fest, dass die angefochtene Marke kein Zeichen darstellt, das ausschließlich aus der Form des Produkts besteht. In Bezug auf seine Begründung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft führte das Gericht aus, dass Schmuck typischerweise nicht die Form eines Teddybären hat. Es sei zudem zu betonen, dass für eine bereits eingetragene EU-Marke eine Vermutung der Gültigkeit bestehe. Laut Apart ist der Teddybär jedoch weithin als Symbol der Liebe anerkannt, ähnlich dem Herzsymbol, das positive Emotionen weckt und den Kaufwunsch verstärkt. Apart argumentierte außerdem, dass der ästhetische Wert des angefochtenen Teddybären als Marke dessen Attraktivität für die Verbraucher bestimme und den Wert der Ware erheblich steigere. Die Beschwerdekammer befand jedoch, dass die bloße Tatsache, dass die Form der angefochtenen Marke ansprechend oder attraktiv sein mag, nicht ausreiche, um deren Eintragung für ungültig zu erklären. Im vorliegenden Fall stelle die angefochtene Marke kein Zeichen dar, das ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal des Produkts bestehe. Bei den mit dem strittigen Teddybären gekennzeichneten Waren handelt es sich um Schmuck, typischerweise in Form von Ringen, Halsketten, Armbändern usw., und sie können zwar das Zeichen darstellen, aus dem die fragliche Marke besteht, jedoch nicht deren Form. Folglich besteht die strittige Marke Teddybär aus einem Zeichen, das unabhängig vom Aussehen der damit gekennzeichneten Waren (Schmuck) ist, und nicht aus einem Zeichen, das ausschließlich aus der Form dieser Waren besteht.

In der Praxis sind jedoch sowohl die Rechtfertigung als auch die Auswirkungen dieses Urteils möglicherweise etwas fragwürdig.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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