Was ist ein Kunstwerk?

Das Urheberrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz oder Gesetz) verwendet den Begriff „Arbeitnehmerwerk“ nicht und enthält auch keine rechtliche Definition dieses Begriffs. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass ein Arbeitnehmer ein Werk im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt.

Welche Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes findet Anwendung?

Die Frage der Urheberrechte von Arbeitnehmerwerken ist in Artikel 12 des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Diese Bestimmung gilt jedoch nur, wenn die Parteien des Rechtsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – in ihrem Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung zur Aufteilung der Urheberrechte getroffen haben.

Die Bestimmungen des Urheberrechts erlauben daher die freie Regelung von Urheberrechtsverhältnissen in Arbeitsverträgen. Vertragliche Regelungen können mit dem Inhalt der vorgenannten Bestimmung übereinstimmen oder diese erweitern oder einschränken. Selbstverständlich dürfen etwaige Änderungen nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Was garantiert Artikel 12 des Urheberrechtsgesetzes und wem gegenüber?

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes erwirbt der Arbeitgeber, sofern das Gesetz oder der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, das Urheberrecht an dem Werk, das der Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen hat.

Der Erwerb dieser Rechte erfolgt mit der Annahme des Werkes durch den Arbeitgeber. Die Bestimmung legt die Form dieser Annahme nicht fest. In der juristischen Literatur existieren zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass die Annahme des Werkes einer Willenserklärung gleichkomme; die zweite, die dieser Position widerspricht, betrachtet sie als eigenständiges Gebilde und nicht als Willenserklärung . Letztere erscheint zutreffender, da sie es ermöglicht, dass die Annahme nicht nur vom Arbeitgeber, sondern auch von den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers vorgenommen werden kann, die nicht immer befugt sind, den Arbeitgeber zu vertreten .* Mit der Annahme des Werkes geht das Urheberrecht – ursprünglich im Besitz des Arbeitnehmers – auf den Arbeitgeber über.

Diese Rechte werden „im Rahmen des Zwecks des Arbeitsvertrags und der gemeinsamen Absicht der Parteien“ erworben. Was bedeutet das? Dieser Abschnitt der Bestimmung legt den Umfang der Urheberrechtsübertragung an den Arbeitgeber fest. Fehlt es im Vertrag an einer Spezifizierung der Verwertungsbereiche, so werden dadurch nicht alle Nutzungsrechte an den Werken des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber übertragen. Der Arbeitgeber erwirbt lediglich die vertraglich vereinbarten Rechte. Sind diese Punkte jedoch nicht geregelt, so ermöglichen die genannten Kriterien – der Vertragszweck und die gemeinsame Absicht – die Festlegung der Verwertungsbereiche.

Verpflichtung zur Verteilung der Arbeit des Mitarbeiters.

Ein Arbeitgeber ist nur dann zur Verbreitung der Arbeit eines Arbeitnehmers verpflichtet, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass die vom Arbeitnehmer geschaffene Arbeit zur Verbreitung bestimmt ist. In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes legt der Gesetzgeber die Frist fest, innerhalb derer der Arbeitgeber mit der Verbreitung beginnen muss; diese Frist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Abnahme der Arbeit.

Läuft die gesetzliche Zweijahresfrist ab und kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, hat der Urheber das Recht, dem Arbeitgeber eine angemessene Nachfrist zur Verbreitung des Werkes zu setzen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, fallen die erworbenen Rechte – einschließlich des Eigentums an dem Gegenstand, in dem das Werk fixiert ist – an den Urheber zurück.

Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes sind ebenfalls weitgehend bindend. Daher können die Parteien eines Arbeitsverhältnisses diese Angelegenheiten in ihren Verträgen unterschiedlich regeln. Alternativ können sie sich darauf beschränken, eine andere Frist für den Beginn der Verbreitung des Arbeitsergebnisses durch den Arbeitgeber festzulegen als die im Gesetz vorgesehene.

Was sollten Sie beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrags beachten?

Um bei Abschluss eines Arbeitsvertrags jegliche Zweifel an den Rechten der jeweiligen Parteien zu vermeiden, sollte man Folgendes beachten:

  • detaillierte Definition der Aufgaben des Arbeitnehmers im Vertrag,
  • Angabe aller Verwertungsbereiche, in denen der Arbeitgeber die Arbeit einsetzen wird,
  • Festlegung der Bedingungen und der Form der Arbeitsannahme durch den Arbeitgeber.

Aus Arbeitgebersicht ist es wichtig, dass Arbeitsaufträge den im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgabenbereich des Arbeitnehmers nicht überschreiten. Dies sollte beachtet werden, um jegliche Zweifel daran auszuräumen, ob es sich um vom Arbeitnehmer selbst erstellte Arbeit handelt.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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