Ein neuer Gesetzentwurf zur Nationalen Arbeitsinspektion ist erschienen, der den Arbeitsmarkt erheblich verändern könnte. Wie bereits erwähnt, erweitert der Entwurf die Befugnisse der Nationalen Arbeitsinspektion (PIP) deutlich, zivilrechtliche Verträge in Arbeitsverträge umzuwandeln. Der Entwurf sorgt bereits für erhebliche Kontroversen, sowohl bei Unternehmen als auch bei Arbeitnehmern. In unserer Reihe zum Arbeitsrecht werden wir den Entwurf und die darin vorgeschlagenen Änderungen genauer unter die Lupe nehmen.

Verlängerte Frist für die Einlegung eines Einspruchs

Eine neue Fassung des Gesetzentwurfs wurde im Regierungsgesetzgebungszentrum veröffentlicht. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Verlängerung der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Obersten Arbeitsinspektor gegen die Entscheidung der Nationalen Arbeitsinspektion bezüglich der Umwandlung eines zivilrechtlichen Vertrags in einen Arbeitsvertrag. Zur Erinnerung: Die bisherige Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels betrug lediglich sieben Tage; nun wurde sie auf 14 Tage verlängert.

Auch wenn diese Frist verlängert wurde, muss man sich bewusst sein, dass dies definitiv zu wenig Zeit ist, um einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung effektiv vorzubereiten, d. h. rechtliche Argumente zu entwickeln und die relevanten Unterlagen zusammenzutragen.

Möglichkeit des Abschlusses einer Einigung

Die neue Fassung des Gesetzentwurfs ermöglicht außergerichtliche Einigungen in Fällen, die die Umwandlung zivilrechtlicher Verträge in Arbeitsverträge betreffen. Allerdings ist eine solche Einigung nur mit Zustimmung des obersten Arbeitsinspektors möglich. Die vorherige Fassung des Gesetzentwurfs sah diese Option nicht vor, was auf erheblichen Widerstand stieß. Das Fehlen einer Einigungsmöglichkeit würde eine schnellere Beendigung der Gerichtsverfahren verhindern, die andernfalls viel zu lange dauern und zu hohen Kosten sowie dem Ausbleiben einer zufriedenstellenden Lösung führen könnten.

Zuständigkeit des Gerichts

Die Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts wurde ebenfalls geändert. Bisher war das Gericht zuständig, dessen Sitz die Nationale Arbeitsinspektion hatte, die die Entscheidung erlassen hatte. Nach der neuen Formulierung ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts an den Arbeitsort gebunden.

Obwohl die Änderung eher technischer Natur ist, sorgt der Änderungsentwurf für erhebliche Kontroversen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die grundlegende Prämisse der Änderungen – die der Nationalen Arbeitsinspektion die Befugnis einräumen würde, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses einseitig zu gestalten – gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit verstoßen könnte.

Der Entwurf wird derzeit vom Ausschuss für Digitales des Ministerrats geprüft. Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 24. Oktober 2025.

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