Das Gesetz vom 5. November 2025 über Tarifverträge und Kollektivvereinbarungen führte Änderungen im kollektiven Arbeitsrecht ein. Die neuen Regelungen betreffen nicht nur das Verfahren zum Abschluss von Tarifverträgen, sondern beeinflussen auch die Ausgestaltung der Vergütungsbestimmungen.
Eine der wesentlichen Änderungen ist die Möglichkeit, in den Vergütungsbestimmungen die Vergütungsbedingungen derjenigen Personen festzulegen, die im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte leiten.
Aktueller Rechtsstatus
Nach der bisherigen Rechtslage sahen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches die sachgerechte Anwendung bestimmter Vorschriften über kollektive Arbeitsverträge auf die Vergütungsvorschriften vor, darunter Artikel 241[26] § 2 des Arbeitsgesetzbuches.
In der Praxis bedeutete dies, dass Vergütungsvorschriften die Vergütungsbedingungen für Mitarbeiter, die im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte leiten, nicht festlegen durften. Zu dieser Kategorie gehören:
- Mitarbeiter, die einen Arbeitsplatz eigenständig leiten, und ihre Stellvertreter,
- Arbeitnehmer, die Mitglieder des Gremiums sind, das den Arbeitsplatz verwaltet,
- Hauptbuchhalter
- Personen, die den Arbeitsplatz auf einer anderen Grundlage als einem Beschäftigungsverhältnis leiten.
Änderungen, die durch das Gesetz vom 5. November 2025 eingeführt wurden.
Die neuen Bestimmungen hoben Artikel 241[26] § 2 des Arbeitsgesetzbuches auf. Gleichzeitig wurde eine Bezugnahme eingeführt, wonach ausgewählte Bestimmungen des Gesetzes über Kollektivarbeitsverträge und Kollektivverträge auf die Vergütungsbestimmungen Anwendung finden.
Obwohl dieses Gesetz eine Bestimmung enthält, die dem zuvor geltenden Verbot im Arbeitsgesetzbuch hinsichtlich der Festlegung der Vergütungsbedingungen für Personen, die im Namen des Arbeitgebers den Arbeitsplatz leiten, in einem Tarifvertrag analog ist, ist hervorzuheben, dass das Arbeitsgesetzbuch in Bezug auf Vergütungsregelungen nicht auf diese Bestimmung Bezug nimmt.
Zusammenfassung
Daher gibt es derzeit keine Bestimmung, die es verbietet, die Vergütungsbedingungen für Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte leiten, in Vergütungsrichtlinien festzulegen. Die durch das Gesetz vom 5. November 2025 eingeführte Änderung der Verordnungen hat faktisch die Möglichkeit eröffnet, die Vergütungsgrundsätze für diese Personen in Vergütungsrichtlinien zu regeln. Dies stellt eine bedeutende Änderung gegenüber dem vorherigen Rechtsrahmen dar, der eine solche Möglichkeit ausschloss.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstand: 6. März 2026
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