Welche Änderungen bringt die neue EU-Richtlinie angesichts der gestiegenen Anzahl von Ladestationen für Elektroautos mit sich?

Ab dem 10. März 2021 treten neue Leitlinien gemäß der EU-Richtlinie 2018/844 zur Elektromobilität (EPBD) in Kraft. Diese verpflichten zur Anpassung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die geänderten EU-Vorschriften gelten sowohl für Bauträger als auch für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die neue Richtlinie findet Anwendung sowohl auf Neubauten als auch auf Gebäude, die renoviert werden.

Es ist erwähnenswert, dass es Ende August 2020 in Polen nur 1.253 öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge gab. Im Vergleich dazu verfügen unsere westlichen Nachbarn über mehr als 20.000 solcher Stationen.

Laut Daten des PSPA New Mobility Barometer 2019/2020 bevorzugen 92 % der Besitzer von Elektrofahrzeugen das Laden zu Hause.
Daher ist es wichtig, die Auswirkungen der geänderten Vorschriften und deren praktische Konsequenzen für den täglichen Betrieb von Bauträgern und Gebäudeeigentümern zu berücksichtigen. Die neue EU-Richtlinie schreibt vor, dass Wohnanlagen Ladeinfrastruktur für alle Parkplätze bereitstellen müssen. Bei öffentlichen Gebäuden, Büros und anderen nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden müssen 20 % aller Parkplätze mit Lademöglichkeiten ausgestattet sein. Dies sind jedoch nur Mindestanforderungen; die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können diese Anforderungen in separaten nationalen Verordnungen weiter konkretisieren.

Die neue EU-Richtlinie sieht vorerst lediglich die Vorbereitung der Infrastruktur für den Aufbau eines Ladenetzes vor, nicht aber die Installation von Ladegeräten oder spezifischen Ladestationen. Dennoch ist zu erwarten, dass dies zu höheren Bau- und Modernisierungskosten führen wird, was wiederum höhere Immobilienpreise, einschließlich höherer Kauf- und Mietpreise für Wohn- und Gewerbeimmobilien, zur Folge haben könnte.

Zusammenfassend bedeutet dies in der Praxis, dass ab dem 10. März 2021 für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude oder eine Anlage der öffentlichen Versorgung eine angemessene und ausreichende elektrische Infrastruktur geplant werden muss .


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