Das Thema steuerlich absetzbarer Kosten beschäftigt unsere Mandanten häufig. Daher bemühen wir uns, Ihnen überzeugende steuerliche Auslegungen und Gerichtsurteile zu diesem Thema zu präsentieren.
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Heute möchten wir auch eine weniger offensichtliche Ausgabe vorstellen. Ein Fahrrad, über das wir sprechen, kann für Tourismus, Freizeit und als Mittel zum Verbrennen überschüssiger Kalorien genutzt werden, aber auch für geschäftliche Zwecke (und wir sprechen hier nicht nur von Fahrradläden und Reparaturwerkstätten).
Ein Fahrrad ist umweltfreundlich, günstiger im Unterhalt als ein Auto und vermeidet Staus. Die Antragstellerin führte diese Argumente in ihrem Antrag auf eine verbindliche Auskunft an. Sie fragte, ob ein Fahrrad, das hauptsächlich für den Arbeitsweg, zu Behörden und zu Geschäftstreffen genutzt wird, als Betriebsausgabe absetzbar sei. Außerdem fragte sie, ob ein Fahrrad, dessen Kaufpreis über 10.000 PLN liegt, im Anlagevermögen erfasst und abgeschrieben werden könne. Interessanterweise gab der Antragsteller ausdrücklich an, dass das Fahrrad hauptsächlich geschäftlich, aber auch privat genutzt werden könne.
In seiner Auslegung des Schreibens vom 7. Oktober 2022 (0114-KDIP3-1.4011.779.2022.2.AC) stellte der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes fest, dass ein Fahrrad als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sein kann und ab einem Anschaffungswert von über 10.000 PLN abgeschrieben werden kann. Zur Begründung führte der Direktor aus, dass ein Fahrrad, dessen Hauptzweck und Nutzungsart die betriebliche Nutzung ist, die Kriterien des Artikels 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt und dessen Wert 10.000 PLN übersteigt, als Anlagevermögen in das Anlagevermögensregister aufgenommen werden muss. Die Anschaffungskosten des Fahrrads können nicht direkt den Betriebsausgaben zugerechnet werden. Die vollständige Abschreibung des Anschaffungswerts des Fahrrads kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Liegt der Wert des gekauften Fahrrads unter 10.000 PLN, so kann der Wert dieses Fahrrads als einmaliger Kostenaufwand für die Erzielung von Einkünften aus der Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden.
Die Behörde wies außerdem darauf hin, dass eine Nutzung des Fahrrads für andere (persönliche) Zwecke nur gelegentlich erfolgen dürfe.
Die obige Auslegung zeigt, dass auch alternative Verkehrsmittel zum Auto als Betriebsausgabe absetzbar sein können. Im Falle eines Fahrrads ist der gesamte Kaufpreis steuerlich absetzbar (entweder als einmalige Ausgabe oder über die Abschreibung). Für steuerliche Zwecke müssen weder der Preis des Fahrrads noch die Kilometerpauschale oder die Kraftstoffkostenabrechnung berücksichtigt werden.
Vielleicht lohnt es sich also, über einen Umstieg vom Auto nachzudenken, nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus finanziellen Gründen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 13. Oktober 2024.
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