Am vergangenen Montag informierten wir Sie über das wegweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Łódź, das (entgegen dem Wortlaut der Vorschriften) die Möglichkeit der fortgesetzten Abschreibung von Wohnimmobilien zuließ. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Inzwischen hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden. Dessen Urteil fällt jedoch für Steuerzahler ungünstig aus.
In diesem Fall ging es um eine Privatperson, die neun Wohnimmobilien besaß bzw. mitbesaß. Alle Immobilien waren bereits vor 2022 abgeschrieben worden. Die Steuerpflichtige fragte den Direktor der Nationalen Steuerverwaltung, ob sie die Abschreibungen für die Wohnimmobilien auch in den Folgejahren 2023 nach den für 2021 und 2022 geltenden Regelungen als steuerlich absetzbare Kosten geltend machen könne. Sie kam zu dem Schluss, dass ihr dieses Recht weiterhin zustehe. Sie argumentierte, die geltenden Regelungen verletzten den verfassungsrechtlichen Schutz erworbener Rechte. Beim Kauf der Immobilien habe sie die Möglichkeit gehabt, diese vollständig abzuschreiben. Die aktuellen Regelungen beeinträchtigten die Rentabilität der Investition erheblich.
Das Auslegungsgremium befand die Position des Steuerpflichtigen in seiner Einzelbetrachtung für unzutreffend. Es stellte fest, dass die geltende Rechtslage die Abschreibung von Wohnimmobilien nicht zulässt. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen fällt jedoch in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht Łódź, das die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Auslegung prüfte, stellte fest, dass „in Verfahren zur Erteilung einer Steuerauslegung – mangels Feststellung des Sachverhalts – die materiellen Rechtsvorschriften, die die betreffende Steuer regeln, nicht Anwendung finden, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Auslegung des Steuerrechts geprüft wird.“ Die Steuerbehörden können nicht über die Verfassungswidrigkeit von Verordnungen entscheiden und müssen daher die nicht aufgehobenen Rechtsvorschriften anwenden.
Auch der Oberste Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung des Steuerpflichtigen nicht. In seinem Urteil stellte er fest, dass der Gesetzgeber eine umfassende Systemreform umgesetzt habe. Steuerpflichtige sollten jedoch stets bedenken, dass sich aufgrund veränderter sozialer oder wirtschaftlicher Bedingungen auch die Vorschriften ändern können. Die Steuerbehörden können die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften jedoch nicht anfechten, da diese im Rahmen des geltenden Rechts und auf dessen Grundlage handeln.
Das Urteil ist für Eigentümer von Wohnimmobilien ungünstig, da es das Verbot von Abschreibungen bestätigt. Interessanterweise befasste sich das Verwaltungsgericht Łódź sowohl mit den beiden Fällen als auch mit dem Fall der vergangenen Woche. Es vertrat in beiden Fällen unterschiedliche Positionen (sogar derselbe Richter war im selben Senat tätig). Obwohl dieser Fall mit einem für den Steuerzahler ungünstigen Urteil endete, hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof noch die Möglichkeit, über den Fall der vergangenen Woche zu entscheiden. Er ist dabei nicht an das Urteil in diesem Fall gebunden, kann sich aber darauf stützen. Die Realität zeigt jedoch, dass ein und dasselbe Gericht (und mitunter sogar derselbe Richter) zwei widersprüchliche Urteile fällen kann. Dies mag zwar unter Umständen für den Steuerzahler vorteilhaft sein, fördert aber nicht die Rechtssicherheit.
Wir werden Sie weiterhin über alle Änderungen zu diesem Thema informieren.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 21. Juli 2023
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