Wie wir letzte Woche in unseren Januar-Benachrichtigungen angekündigt haben, möchten wir Sie mit Themen rund um lokale Raumordnungspläne (MPZP oder „örtlicher Plan“) vertraut machen. Es ist wichtig zu wissen, dass neben dem MPZP auch andere raumplanerische Dokumente die Grundsätze der Grundstücksentwicklung vorgeben können, wie beispielsweise: (i) der Raumordnungsplan der Woiwodschaft, (ii) die Studie zu den Bedingungen und Richtungen der Raumentwicklung, (iii) der lokale Wiederaufbauplan und (iv) der lokale Revitalisierungsplan. Wir konzentrieren uns jedoch auf den MPZP, da er das am häufigsten verwendete Dokument ist.

Ein Flächennutzungsplan ist ein lokales Rechtsinstrument gemäß Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung. Die detaillierten Regeln für die Verabschiedung von Flächennutzungsplänen sind im Gesetz vom 27. März 2003 über Raumplanung und -entwicklung sowie in den für die Kommunen geltenden Vorschriften geregelt. Generell muss ein lokaler Raumordnungsplan auch mit den von der Kommune beschlossenen Erkenntnissen über die Rahmenbedingungen und die Richtung der Raumentwicklung übereinstimmen.

Der örtliche Raumordnungsplan (MPZP) wird vom Gemeinderat verabschiedet und vom Woiwoden im Amtsblatt der Provinz veröffentlicht. Der Plan wird in Form eines Beschlusses verabschiedet und ist Ausdruck der Planungsbefugnis. Diese Befugnis ermöglicht die Beschränkung von Eigentumsrechten auf Grundstücke innerhalb des Plangebiets. Daher ist die Gemeinde (Stadt) bei der Verabschiedung eines örtlichen Raumordnungsplans nicht nur verpflichtet, die allgemein geltenden Vorschriften einzuhalten, sondern muss sich auch an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und dem Ausgleich privater und öffentlicher Interessen orientieren.

Der Gemeinderat (Stadtrat) fasst Beschlüsse zur Einleitung der Erstellung eines lokalen Raumordnungsplans, zu dessen Änderung und zur Verabschiedung. Zuständig für die Erstellung eines lokalen Raumordnungsplans ist: (i) der Gemeindevorsteher (in ländlichen Gemeinden), (ii) der Bürgermeister (in städtischen oder städtisch-ländlichen Gemeinden, in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern), (iii) der Stadtpräsident (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern oder in Städten, die vor dem 1. Januar 1999 Sitz einer Woiwodschaft waren). Daher ist der Gemeindevorsteher/Bürgermeister/Stadtpräsident verpflichtet, das gesamte Verfahren, einschließlich der Vorbereitungen und der Entgegennahme von Stellungnahmen, durchzuführen, das der Verabschiedung des lokalen Raumordnungsplans vorausgeht.

Der örtliche Raumordnungsplan (MPZP) legt primär die beabsichtigte Nutzung, die Bedingungen für die Landentwicklung und den Standort öffentlicher Investitionen fest. Er besteht aus einem Textteil (Beschluss), einem grafischen Teil (Anhang zum Beschluss) und erforderlichen Beschlüssen (einschließlich einer Liste unbeantworteter Anmerkungen, die weiter unten erläutert wird), die ebenfalls als Anhänge zum Beschluss dienen. Die Bestimmungen des örtlichen Raumordnungsplans prägen zusammen mit anderen Vorschriften die Ausübung von Eigentumsrechten an Grundstücken und können sogar die bestehende Landnutzung verändern. Dies ist ein grundlegendes Recht, das unter anderem das Kaufrecht und den Wert der Immobilie beeinflusst.

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre lokalen Raumordnungspläne auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Beschlüsse zu diesen Plänen werden meist im Amtsblatt (BIP) veröffentlicht. Alle von den Gemeinden erlassenen lokalen Gesetze werden auf den Webseiten der Landesamtsblätter veröffentlicht (das Inkrafttreten des lokalen Raumordnungsplans beginnt mit dem Veröffentlichungsdatum). Bislang haben nur einige Ämter eigene Kartenportale bereitgestellt, auf denen lokale Raumordnungspläne veröffentlicht wurden, oder Informationen an das Geoportal der Geoinformationsinfrastruktur ( geoportal.gov.pl ) übermittelt. Wie wir Sie jedoch bereits in Mitteilung Nr. 26 , sind die Gemeinden (Städte) ab dem 31. Oktober 2020 verpflichtet, Geodaten in elektronischer Form zu erstellen und zu teilen. Ziel ist die weitestgehende Digitalisierung der Raumplanung. Dank dieser Maßnahmen sind neue lokale Raumordnungspläne ab sofort online zugänglich, innerhalb von zwei Jahren auch alle vor dem 31. Oktober 2020 verabschiedeten Pläne. So können Sie die für ein bestimmtes Grundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplans einsehen, ohne das Amt kontaktieren zu müssen.

Aus Investorensicht ist die Erstellung des Planentwurfs der entscheidende Schritt, da in diesem Verfahren Vorschläge und Kommentare eingereicht werden können. Wir werden Sie in einer späteren Mitteilung näher darauf hinweisen. Lesen Sie weiter.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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