Im heutigen Artikel aus der Reihe „Dienstagmorgen für die Bauindustrie“ möchten wir Ihnen die Auswirkungen des örtlichen Raumordnungsplans („ MPZP “) auf die Möglichkeiten des Handels mit landwirtschaftlichen Flächen vorstellen, d. h. mit Flächen, die im Grundbuch für landwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen sind.

Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass ein örtlicher Raumordnungsplan (MPZP) die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke regelt und deren Bebauung und Verkauf ohne Einschränkungen ermöglicht. Ist ein landwirtschaftliches Grundstück im MPZP für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen, kann es uneingeschränkt bebaut und verkauft werden. Andernfalls ist für landwirtschaftlich genutzte Flächen im MPZP, die andernfalls für Projekte mit anderem Zweck verwendet würden, eine Änderung des MPZP erforderlich. Unabhängig vom MPZP kann ein Beschluss des Landratsamtes notwendig sein, um Flächen von der landwirtschaftlichen Nutzung auszuschließen und eine Baugenehmigung zu erteilen.

Um dieses Thema im Kontext von Immobilientransaktionen zu verstehen, ist es entscheidend, den Begriff „landwirtschaftliche Immobilie“ zu definieren. Gemäß Artikel 2.1 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Gestaltung des Agrarsystems („ Agrément “) ist unter landwirtschaftlichen Immobilien Folgendes zu verstehen: landwirtschaftliche Immobilien im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, ausgenommen Immobilien in Gebieten, die in Raumordnungsplänen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen sind. Artikel 46.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert landwirtschaftliche Immobilien wiederum als Immobilien, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder genutzt werden können, einschließlich der Pflanzen- und Tierproduktion, insbesondere des Gartenbaus, der Obst- und Fischzucht.

Dies bedeutet, dass das Grundstück nur dann von den Bestimmungen des Gesetzes über sanitäre Einrichtungen und ländliche Entwicklung ausgenommen ist, wenn das gesamte Grundstück im lokalen Raumordnungsplan (MPZP) für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen ist. Sind hingegen nur Teile des Grundstücks, beispielsweise mehrere Parzellen innerhalb eines einzigen Grundbuchs, im lokalen Raumordnungsplan (MPZP) für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen, finden die Bestimmungen des Gesetzes über sanitäre Einrichtungen und ländliche Entwicklung Anwendung. Es ist anzumerken, dass das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, das Nationale Unterstützungszentrum für Landwirtschaft und der Nationale Notariatsrat diese Auffassung teilen.

Vor diesem Hintergrund betrachten wir den Status von Grundstücken (im Sinne von Grundstücken, die in einem einzigen Grundbuch eingetragen sind), deren Nutzungsbezeichnung im Flächennutzungsplan teilweise landwirtschaftlich ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Nationalen Unterstützungszentrums für Landwirtschaft und des Nationalen Notariatsrats. Demnach umfasst die Ausnahme von den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (UKR) neben Grundstücken, die im Flächennutzungsplan ausschließlich für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen sind, auch solche Grundstücke.

Abschließend ist hervorzuheben, dass die Auswirkungen des örtlichen Raumordnungsplans auf landwirtschaftliche Flächen von der im Raumordnungsplan festgelegten Nutzungsart abhängen. Dies bedeutet, dass die freie Veräußerung und Bebauung landwirtschaftlicher Flächen sowohl für Flächen gilt, die im Raumordnungsplan ausschließlich für nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen sind, als auch für Flächen, die ausschließlich für gleichwertige, nichtlandwirtschaftliche Zwecke ausgewiesen sind. Solche Flächen unterliegen daher nicht dem Landnutzungsgesetz, und ihr Handel ist somit von den durch dieses Gesetz eingeführten Beschränkungen befreit.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 22. September 2025

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