Im heutigen Artikel unserer Reihe „Dienstagmorgens fürs Bauen“ erläutern wir kurz die Aufgaben des Planers im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Planungsvertrags. Zunächst möchten wir Ihnen vorstellen, wer ein Planer ist und welche Aufgaben er im komplexen Bauprozess hat.
Ein Planer ist am Bauprozess beteiligt. Er ist der Urheber eines Bauplans oder hat einen bestehenden Bauplan für ein bestimmtes Bauvorhaben angepasst. Nur Architekten können als Planer fungieren. Der Verantwortungsbereich eines Planers ist im Vertrag mit dem Bauherrn und in Artikel 20 des Baugesetzes festgelegt. Die im Vertrag mit dem Bauherrn enthaltenen zwingenden Bestimmungen können die Verantwortlichkeiten des Planers nach dem genannten Gesetz jedoch nicht einschränken.
Gemäß dem Baugesetz hat der Planer folgende Pflichten:
1) Erstellung eines Bauentwurfs gemäß den Anforderungen des Baugesetzes, den in Verwaltungsentscheidungen über das Bauvorhaben festgelegten Regelungen, den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der technischen Kenntnis, insbesondere des örtlichen Raumordnungsplans oder, falls kein solcher vorhanden ist, gemäß der Entscheidung über die Entwicklungsbedingungen;
2) gegebenenfalls die Beteiligung von Personen mit bautechnischen Qualifikationen in der entsprechenden Fachrichtung an der Entwicklung des Bauentwurfs sicherzustellen;
3) gegenseitige technische Koordinierung der von den unter 2 genannten Personen durchgeführten Planungsstudien, um sicherzustellen, dass die in den Vorschriften enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzgrundsätze bei der Bauausführung berücksichtigt werden, wobei die Besonderheiten des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und die Übereinstimmung der technischen Planung mit dem Grundstücks- oder Landentwicklungsplan sowie der architektonischen und baulichen Planung gewährleistet ist;
4) Vorbereitung von Informationen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aufgrund der besonderen Beschaffenheit des geplanten Gebäudes, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt werden;
5) Ermittlung des Einzugsgebiets der geplanten Anlage;
6) Einholung der erforderlichen Gutachten, Genehmigungen und Bestätigungen von Entwurfslösungen im Rahmen der in den jeweiligen Vorschriften festgelegten Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt auch für Gutachten, Genehmigungen und Bestätigungen, die der Planer außerhalb von Verwaltungsverfahren einholt, z. B. die Bestätigung der Übereinstimmung von Entwurfslösungen mit den Brandschutzbestimmungen;
7) Klärung von Zweifeln bezüglich des Projekts und der darin enthaltenen Lösungen;
8) Erstellung oder Abstimmung individueller technischer Dokumentationen im Rahmen der Genehmigung zur individuellen Verwendung von Bauprodukten in einer Bauanlage, für die der Hersteller eine Konformitätserklärung des Bauprodukts mit den Dokumentationen und Vorschriften abgegeben hat;
9) die bauaufsichtliche Tätigkeit auf Verlangen des Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der folgenden Punkte:
a. Feststellung während der Ausführung der Bauarbeiten, ob die Ausführung mit dem Entwurf übereinstimmt,
b. wie im Entwurf vorgesehen, und Meldung an den Bauleiter oder den Bauaufsichtsinspektor des Bauherrn;
10) Der Planer stellt außerdem sicher, dass die architektonische, bautechnische und technische Planung von einer Person mit uneingeschränkter Baugenehmigung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften, einschließlich der technischen und bautechnischen Vorschriften, geprüft wird.
Die in Punkt 10) genannte Verpflichtung gilt nicht für den Anwendungsbereich der Überprüfung und Stellungnahme auf der Grundlage spezifischer Vorschriften und Entwürfe einfacher Bauobjekte, wie z. B.: Einfamilienhäuser, kleine landwirtschaftliche Gebäude, Viehställe und Lagergebäude.
Die oben genannten Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus dem Baurecht. Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der Bauherr dem Planer im Rahmen des Vertragsverhältnisses jedoch zusätzliche Verpflichtungen auferlegen. In der Praxis ist der Planer neben den oben beschriebenen Verpflichtungen vertraglich auch zu Folgendem verpflichtet:
1) Erstellung des Investitionsumsetzungskonzepts,
2) Erlangung einer Baugenehmigung für das Gebäude, dessen Entwurf er erstellt hat,
3) Durchführung von Kostenermittlungsarbeiten hinsichtlich der Preise der zur Durchführung der Investition verwendeten Materialien,
4) gemeinsam mit dem Investor oder einem anderen Dritten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Entscheidung über eine Nutzungsgenehmigung zu erwirken.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Planer als Beteiligtem am Bauprozess spezifische Pflichten obliegen, die den reibungslosen Ablauf des komplexen Bauprozesses gewährleisten sollen. Wir möchten zudem die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Pflichten, die sich direkt aus dem Baurecht ergeben, und den vertraglichen Pflichten hervorheben, zu denen sich der Planer im Rahmen des mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrags verpflichtet hat. Dies ist im Hinblick auf die Verantwortung des Bauherrn von erheblicher Bedeutung, die wir im nächsten Artikel dieser Reihe behandeln werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 6. Dezember 2022
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