Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten zusätzlich zur Einführung von Arbeits- und Vergütungsregelungen sowie zur Einrichtung eines betrieblichen Sozialfonds.

Aufgaben

Ein Arbeitgeber, der mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet:

  • Einführung von Vergütungsvorschriften
  • Einführung von Arbeitsvorschriften
  • Einrichtung eines betrieblichen Sozialleistungsfonds und Festlegung von Bestimmungen, die die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Leistungen und Vergünstigungen sowie die Regeln für die Mittelzuweisung aus dem Fonds regeln.

Verfügt der Arbeitgeber über eine Betriebsgewerkschaft, muss er die oben genannten Bestimmungen mit dieser vereinbaren.

Darüber hinaus ist ein Unternehmen, das mindestens 50 Personen beschäftigt (nicht notwendigerweise im Rahmen eines Arbeitsvertrags), verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzuführen.

Berechnung des Beschäftigungsstatus

Die Regeln zur Ermittlung des Beschäftigungsstatus für bestimmte Tätigkeiten sind nicht einheitlich. Folgende Unterschiede gelten:

  • Die Verpflichtung zur Einführung von Arbeits- und Vergütungsregelungen entsteht, sobald die erforderliche Anzahl an Beschäftigten erreicht ist.
  • Die Verpflichtung zur Einrichtung einer betrieblichen Sozialversicherungskasse entsteht für Arbeitgeber, die am 1. Januar eines bestimmten Jahres mindestens 50 Vollzeitbeschäftigte beschäftigen.
  • Das interne Meldeverfahren wird von einer Organisation eingeführt, in der am 1. Januar oder 1. Juli eines bestimmten Jahres mindestens 50 Personen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen.

Wichtig ist, dass bei den Arbeitsbestimmungen, der Vergütung und der betrieblichen Sozialversicherung nur Personen berücksichtigt werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Im Falle des Hinweisgeberverfahrens umfasst die Zahl der Beschäftigten neben Personen mit einem Arbeitsvertrag auch Personen, die auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis bezahlte Arbeit leisten (z. B. einen B2B-Vertrag, einen Mandatsvertrag).

Zusammenfassung

Unternehmer sollten regelmäßig die Anzahl ihrer Angestellten überprüfen, da das Erreichen einer bestimmten Beschäftigungszahl mit zusätzlichen Verantwortlichkeiten einhergehen kann. 

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 28. November 2025.

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