Investitionen in Instrumente wie Aktien, ETFs, Anleihen, Kryptowährungen und Derivate erfreuen sich von Jahr zu Jahr wachsender Beliebtheit. Laut der polnischen Wertpapieraufsichtsbehörde (National Depository for Securities) erreichte die Zahl der offenen Brokerkonten auf dem polnischen Markt Ende November 2024 fast 1,9 Millionen, was einem Anstieg von 200.000 gegenüber dem Vorjahr entspricht. Kryptowährungs-Wallets und ausländische Brokerkonten sind in dieser Zahl nicht enthalten.

Aufgrund der steigenden Zahl von Anlegern erhöht sich auch die Zahl derer, die eine Kapitalertragsteuererklärung abgeben müssen. Einkünfte (und in manchen Fällen auch Ausgaben) müssen in der jährlichen Einkommensteuererklärung (Formular PIT-38) angegeben werden. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn Sie im Laufe des Jahres keine Einkünfte erzielt haben und Ihre Steuerschuld 0 PLN beträgt.

In diesem und den folgenden Artikeln der Reihe „Steuern – Alles Wichtige“ erklären wir Ihnen, wie Sie Ihre Steuern auf Investitionen in Finanzinstrumente und Kryptowährungen begleichen. Der heutige Artikel stellt die allgemeinen Grundsätze der Kapitalertragsteuerbegleichung vor. In den folgenden Artikeln werden wir die einzelnen Anlageklassen detaillierter betrachten.

PIT-38

Die Steuererklärung PIT-38 (Kapitalertragsteuererklärung) muss bis zum 30. April nach Ende des Steuerjahres eingereicht werden. Das bedeutet, dass Anleger bis zum 30. April 2025 eine Erklärung abgeben müssen, die Informationen über im Jahr 2024 getätigte (und im Falle von Kryptowährungen auch initiierte) Investitionen enthält. Die Erklärung kann elektronisch (über Ihr e-PIT-Portal, e-Erklärungen) oder in Papierform (persönlich oder per Post) eingereicht werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung bis zum 30. April eingereicht wird (elektronisch oder per Post), selbst wenn sie erst nach diesem Datum beim Finanzamt eingeht. Falls Ihre Erklärung eine Steuerschuld ausweist, muss diese bis zum Abgabetermin auf Ihr persönliches Steuerkonto eingezahlt werden. Die Zahlung ist auch über Ihr e-PIT-Portal (Banküberweisung und BLIK) möglich.

PIT-8C

Das Formular PIT-8C, das einige Anleger von ihrem Broker erhalten, ist hilfreich beim Ausfüllen der Steuererklärung. Anleger, die ausländische Broker nutzen (solche ohne Sitz oder Niederlassung in Polen), erhalten dieses Formular nicht. Es enthält Angaben zu Einkünften und steuerlich absetzbaren Kosten aus Anlagen in Wertpapieren und Derivaten. Es wird voraussichtlich bis Ende Februar 2025 verfügbar sein.

Wenn unser Brokerhaus nicht verpflichtet ist, uns das Formular PIT-8C auszustellen, oder dies trotz bestehender Verpflichtung unterlässt, sind wir dennoch verpflichtet, unsere eigene Steuererklärung PIT-38 abzugeben. Daher ist es ratsam, Transaktionshistorien zu archivieren. Die meisten Brokerhäuser bieten zudem die Möglichkeit, eine Historie oder einen Bericht für Steuerzwecke herunterzuladen. Diese Dokumente können bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung hilfreich sein.

Nächste Woche werden wir uns damit beschäftigen, wie Sie Ihre Aktienanlagen abwickeln, ob es einen Unterschied zwischen Investitionen an ausländischen Börsen über polnische und ausländische Brokerhäuser gibt und wie es mit der Dividendenbesteuerung aussieht.

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen einsehen oder diese Spezialisten anvertrauen möchten, wenden Sie sich bitte an unser Büro.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 27. Januar 2025

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