Die Nutzung des privaten Pkw eines Mitarbeiters ist gängige Praxis. Unternehmen verfügen nicht immer über eine ausreichende Anzahl an Firmenwagen, oder Fuhrparkrichtlinien schränken deren Nutzung für einige Mitarbeiter ein. Wird ein privates Fahrzeug jedoch für geschäftliche Zwecke genutzt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Bargeld (z. B. zur Kostenerstattung), ist er dann verpflichtet, darauf eine Vorauszahlung der Einkommensteuer zu erheben? Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes zählen zum Einkommen Geld und Geldvermögen, die dem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr zugeflossen oder zur Verfügung gestellt wurden, sowie der Wert von Sachleistungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen. Tagegelder und sonstige Zahlungen für die Reisezeit des Steuerpflichtigen sind jedoch gemäß Artikel 21 Absatz 1 Nummer 16 desselben Gesetzes bis zu einem in gesonderten Verordnungen festgelegten Betrag steuerfrei.
Daher wird auf die Verordnung des Infrastrukturministers vom 25. März 2002 über die Bedingungen für die Ermittlung und die Methode der Kostenerstattung für die Nutzung von Pkw, Motorrädern und Mopeds, die nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehen, zu dienstlichen Zwecken verwiesen. Gemäß § 2 trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Nutzung von Fahrzeugen zu dienstlichen Zwecken mit einem Kilometerpauschalensatz, der folgende Beträge nicht überschreiten darf:
1) für einen Personenkraftwagen:
a) mit einem Hubraum von bis zu 900 cm³ – 0,89 PLN,
b) mit einem Hubraum von über 900 cm³ – 1,15 PLN,
2) für ein Motorrad – PLN 0,69,
3) für ein Moped – PLN 0,42.
Das bedeutet, dass eine Erstattung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für die Nutzung eines privaten Pkw in Höhe der oben genannten Beträge nicht steuerpflichtig ist. Erfolgt die Erstattung zu einem höheren Satz, ist von dem den in der Verordnung festgelegten Betrag übersteigenden Betrag eine Vorauszahlung der Steuer einzubehalten.
Was aber, wenn ein Mitarbeiter geschäftlich mit einem privaten Elektroauto unterwegs ist? Elektromotoren haben keinen Hubraum. Sollte dieser mit 0 cm³ angesetzt und der niedrigere Satz aus der Verordnung angewendet werden?
Diese Frage wird durch die Steuervorschrift vom 17. Februar 2022, 0113-KDIPT2-3.4011.1172.2021.1.NM, geklärt. Laut dieser Vorschrift findet die genannte Verordnung auf Elektroautos keine Anwendung. Daher deckt die Steuerbefreiung den gesamten Erstattungsbetrag der Kosten für die Nutzung eines privaten Elektroautos ab und ist nicht durch die in der Verordnung festgelegte Höchstgrenze beschränkt.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 29. April 2024
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