Die ab dem 25. März 2020 geltenden Beschränkungen, die in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 24. März 2020 zur Änderung der Verordnung über die Ausrufung des Epidemiezustands im Gebiet der Republik Polen festgelegt sind, gelten nicht für Arbeitnehmer, die mit einem einzigen Verkehrsmittel zur Arbeit pendeln.
Diese Regelung ergibt sich unmittelbar aus § 3a der oben genannten Verordnung, der besagt: „Im Zeitraum vom 25. März 2020 bis zum 11. April 2020 ist die Bewegung von Personen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, innerhalb des Gebiets der Republik Polen verboten, mit Ausnahme der Bewegung einer bestimmten Person zum Zwecke der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder amtlicher Aufgaben oder nichtlandwirtschaftlicher Geschäftstätigkeiten oder der Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten oder Arbeiten auf einem Bauernhof sowie des Kaufs von damit verbundenen Waren und Dienstleistungen (...)“.
Wenn Beschäftigte private Verkehrsmittel nutzen, beispielsweise ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder eines privaten Transportunternehmens, unterliegt die Bewegung von mehr als zwei Personen nicht den in der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen. Es ist außerdem zu beachten, dass die Verordnung zwar Beschränkungen für die Fortbewegung zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorsieht, nicht jedoch für die Nutzung privater Verkehrsmittel.
Die durch die genannte Verordnung bedingte Einschränkung gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über den öffentlichen Personennahverkehr (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt 2019, Pos. 2475, 2493, in der geänderten Fassung) ist der öffentliche Personennahverkehr ein allgemein verfügbares, regelmäßiges Personenbeförderungsangebot, das in festgelegten Abständen und auf einer bestimmten Strecke, Linie oder einem bestimmten Netz verkehrt. Daher ist es zulässig, dass eine größere Personengruppe in einem Fahrzeug des Arbeitgebers (z. B. einem Bus) reist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschränkungen für Versammlungen gemäß § 11a Absatz 2 nicht für Treffen und Zusammenkünfte gelten, die im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder amtlicher Aufgaben stehen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die sich aus der oben genannten Verordnung ergebenden Beschränkungen gelten nicht für Personen, die in Gruppen von mehr als zwei Personen reisen, wenn sie zur Arbeit fahren.
