In diesem und im nächsten Jahr treten bedeutende Änderungen im Bereich der Gemeinschaftsgeschmacksmuster im EU-Recht in Kraft. Die rechtliche Grundlage für diese Reform bildet die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission sowie der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Geschmacksmustern. Die in diesem Bereich verwendete Terminologie ändert sich. Aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird das Europäische Unionsgeschmacksmuster (EU-Geschmacksmuster oder EUD). Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung wird zur Europäischen Geschmacksmusterverordnung (EUDR).

Kommen wir nun zu den wichtigsten Änderungen. Besonders hervorzuheben ist die überarbeitete Definition von Design (Artikel 3 Absatz 1 EU-Verordnung) und Produkt (Artikel 3 Absatz 2 EU-Verordnung). Die Definition von „Design“ wurde um Animationen erweitert. Animation ist als allmähliche Veränderung der Merkmale eines Designs zu verstehen, unabhängig davon, ob deren Identität erhalten bleibt oder nicht. Animation ist ein weit gefasster Begriff und umfasst sowohl Bewegung als auch Übergänge. Die Definition von „Produkt“ wurde dahingehend geändert, dass sie explizit auch nicht-physische Objekte einschließt. Sie stellt klar, dass ein Produkt jedes industriell oder handwerklich hergestellte Produkt sein kann, mit Ausnahme von Computerprogrammen, unabhängig davon, ob es in einem physischen Objekt verkörpert oder in einer nicht-physischen Form vorliegt. Darüber hinaus wurde die Liste der Produkte überarbeitet und erweitert. Die Definition umfasst nun explizit Artikelsets, räumliche Anordnungen von Objekten zur Gestaltung von Innen- oder Außenräumen sowie Teile, die zu einem komplexen Produkt zusammengefügt werden sollen, sowie grafische Werke oder Symbole, Logos, Oberflächendesigns und grafische Benutzeroberflächen. Die vorgenommene Änderung ist somit eine Reaktion auf die Entwicklung der digitalen und immateriellen Wirtschaft.

Weitere Änderungen betreffen maßgeblich die technologische Innovation. Der Schutzumfang der ausschließlichen Rechte an Geschmacksmustern wurde auf den 3D-Druck ausgeweitet (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d EU-Verordnung). Das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Bereitstellen oder Verbreiten von Medien oder Software, die ein Geschmacksmuster registrieren, stellt nun ebenfalls eine unrechtmäßige Nutzung des Geschmacksmusters dar.

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung eines Designinformationssystems. Dieses System ermöglicht es Designinhabern oder, mit deren Zustimmung, Dritten, Designinformationen auf ihren Produkten anzuzeigen, um die Bekanntheit des Designregistrierungssystems zu steigern. Die Designinformation besteht aus dem Buchstaben „D“ in einem Kreis (D), der darauf hinweist, dass ein Produkt durch eine Designregistrierung geschützt ist. Diese Maßnahme soll die Vermarktung registrierter Designs erleichtern und die Sichtbarkeit des Designschutzes erhöhen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die eingeführten Änderungen zu begrüßen sind. Sie tragen dazu bei, die Unsicherheiten, die sich aus der Anwendung von Industriedesignvorschriften im sich dynamisch entwickelnden virtuellen und digitalen Umfeld ergeben, zumindest teilweise zu beseitigen oder deutlich zu minimieren.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 4. März 2025

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