Welchen Regeln muss der Firmenname einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen? Welche Schwierigkeiten können bei der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister hinsichtlich ihres Namens auftreten?

Bei der Gründung eines Unternehmens (z. B. einer GmbH) sucht jeder Unternehmer nach dem passenden Namen. Dieser muss in der Satzung, also dem Gesellschaftsvertrag, festgelegt werden. Obwohl die Gesetze in der Regel die freie Wahl des Firmennamens erlauben, können bei der Registrierung Schwierigkeiten auftreten, die wir heute erläutern möchten.

Unternehmen und Unternehmer

Zur Einführung sei ein wichtiger Aspekt genannt: die Verwendung des Begriffs „Firma“ im Unternehmenskontext. Oft wird „Firma“ fälschlicherweise mit einem Unternehmen oder Unternehmer gleichgesetzt. Im Geschäftsleben spricht man beispielsweise häufig davon, einen Vertrag mit einem Unternehmen abzuschließen oder ein bestimmtes Unternehmen zu vertreten. Dies entspricht jedoch nicht ganz der rechtlichen Bedeutung des Begriffs. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Firmenname einer juristischen Person ausschließlich deren Name, nicht die unter diesem Namen firmierende Einheit.

Gemäß Artikel 160 des Handelsgesetzbuches besteht der Firmenname einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem frei gewählten Namen und dem Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, beispielsweise „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Im Geschäftsverkehr können jedoch auch die Abkürzungen „Spółka z o.o.“ oder „Sp. z o.o.“ verwendet werden. Der Firmenname kann in Polnisch oder einer Fremdsprache verfasst sein und entweder Personennamen (d. h. Namen oder Pseudonyme natürlicher Personen enthalten), sachliche Namen (den Geschäftszweck und/oder den Sitz der Gesellschaft angeben) oder auch frei erfunden sein.

Wie wählt man den richtigen Namen für ein Unternehmen?

Bei der Auswahl eines Unternehmens müssen wir zwei universelle Prinzipien beachten:

  • Der Name sollte sich ausreichend von den Namen anderer Unternehmer unterscheiden, die auf demselben Markt und im selben Tätigkeitsbereich tätig sind.
  • Der Name darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht in Bezug auf den Unternehmer, den Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit, den Geschäftssitz oder die Bezugsquellen.

Diese Frage sollte sehr sorgfältig analysiert werden, da sie bei der Eintragung des Unternehmens in das nationale Gerichtsregister zu Schwierigkeiten führen kann und das Gericht den Antrag auf Eintragung des Unternehmens ablehnen könnte.

Fragen bezüglich des Firmennamens werden primär durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geregelt. Artikel 43 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches dient dem Schutz von Unternehmern vor unlauterem Wettbewerb und vor bewusster oder unbewusster Irreführung anderer Unternehmer. Die Anforderung, die Firmennamen einzelner Unternehmer ausreichend zu unterscheiden, ist insofern relativ, als sie für Unternehmer gilt, die im selben Markt tätig sind. Zweifellos ist die Definition des Begriffs „derselbe Markt“ in der Praxis problematisch und stark subjektiv. Bei der Erläuterung dieses Konzepts ist es entscheidend, sowohl den geografischen Geltungsbereich des Marktes, in dem einzelne Unternehmer tätig sind (W. Popiołek, in: K. Pietrzykowski, KC. Komentarz, Bd. 1, 2013, S. 177), als auch eine objektive Marktbetrachtung unter Berücksichtigung verschiedener Wirtschaftszweige zu berücksichtigen. Daher sollte neben der Anforderung der ausreichenden Unterscheidung von Unternehmen auch der lokale, regionale oder nationale Geltungsbereich der Geschäftstätigkeit einzelner Unternehmer in einem bestimmten Markt berücksichtigt werden.

Auf Grundlage des Vorangegangenen lassen sich gemeinsame Kunden und somit ein Markt identifizieren, auf dem sich Unternehmer treffen können. Es liegt daher auf der Hand, dass Unternehmen mit identisch klingenden Namen innerhalb eines bestimmten Gebiets (z. B. eines Landes) existieren können, solange dieses Gebiet keinen Markt für die Unternehmer darstellt, die solche Namen verwenden.

Es ist anzumerken, dass gemäß dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 26. April 2006, II GSK 31/06 (OSP 2008, Nr. 11, Rn. 121), die Exklusivität des Rechts an einem Firmennamen nicht absolut ist. Seine Grenzen richten sich nach dem Umfang (territorial, sachlich) der tatsächlichen Tätigkeit des Inhabers des Namens. Da im Register keine formale Definition und Begrenzung des territorialen Geltungsbereichs dieses Rechts (z. B. auf das Gebiet einer Stadt oder Woiwodschaft) und keine formale Verknüpfung mit der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmers (Exklusivität in Bezug auf eine bestimmte Branche) vorliegt, ist der Umfang des Rechts an einem Firmennamen dynamisch und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des Marktes, auf dem der Unternehmer unter dem Namen tätig ist, geprüft werden.

Darüber hinaus sind die Anwendungsgrundsätze von Artikel 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hervorzuheben. Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Firmennamen, ein Emblem, eine Abkürzung oder ein anderes Kennzeichen verwendet, das zuvor rechtmäßig zur Kennzeichnung eines anderen Unternehmens genutzt wurde und Kunden hinsichtlich seiner Identität irreführen kann. Kunden können irregeführt werden, wenn eine klare Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Identität beider Unternehmen besteht – beispielsweise aufgrund der großen Ähnlichkeit der verwendeten Bezeichnungen, der Branche, der Art des angebotenen Produkts oder des gleichen potenziellen Kundenstamms.

Bei der Wahl eines Firmennamens ist zu beachten, dass die bloße Eintragung eines anderen Unternehmens mit demselben Namen im Handelsregister kein ausreichender Grund ist, Ihrem Unternehmen die Verwendung desselben Namens zu untersagen. In solchen Fällen ist es wichtig, weitere Faktoren wie den Tätigkeitsbereich und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie andere normative Elemente zu analysieren, die die Schutzfunktion von Artikel 43 Absatz 3 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beeinflussen. Nur wenn alle diese Faktoren zusammengenommen übereinstimmen, ist der Firmenname mit Artikel 43 Absatz 3 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches unvereinbar.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 17. Januar 2024

Autoren:
Michał Sowiński

Michał Sowiński

Restrukturierungsberater, Partner
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