Bei der Anmeldung einer Marke, einschließlich einer EU-Marke, ist zu beachten, dass das zuständige Amt die Eintragung ablehnen kann, wenn der Antrag bestimmte Anforderungen nicht erfüllt. In der Regel werden Marken, „die keine Unterscheidungskraft besitzen“, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Geschäftsverkehr dazu dienen können, Art, Qualität, Menge, Verwendungszweck, Wert, geografische Herkunft, Herstellungszeitpunkt von Waren oder Dienstleistungen oder andere Merkmale von Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen“, und „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die allgemein üblich sind oder in redlichen und etablierten Geschäftspraktiken gebräuchlich sind“, nicht eingetragen.

Marken, die in eine der oben genannten Kategorien fallen, gelten als beschreibende Marken. Solche Marken können nicht geschützt werden, ohne andere Unternehmen an ihrer Verwendung auf dem Markt zu hindern. In seinem Urteil vom 24. Mai 2023 in der Rechtssache T-2/21 | Emmentaler Schweiz/EUIPO (EMMENTALER) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass Emmentaler allgemein als Käsesorte bekannt ist. Um zu bestimmen, ob eine Marke beschreibend ist, muss analysiert werden, wie sie von den Verbrauchern einer bestimmten Dienstleistung oder Ware wahrgenommen wird. Demnach könnte der Name „Emmentaler“ beispielsweise für Hoteldienstleistungen eingetragen werden, aber im Falle von Lebensmitteln wird jeder Käufer ihn mit einer gebräuchlichen Bezeichnung für eine Käsesorte assoziieren. Das Urteil des Gerichtshofs ist nicht überraschend, da ein gegenteiliges Urteil die Verwendung des Namens Emmentaler durch andere Unternehmen der Lebensmittelindustrie blockieren würde.

Wichtig ist, dass weder das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum noch die Gerichte der EU nachweisen müssen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union beschreibend ist; es genügt, dass sie von der Öffentlichkeit in einem bestimmten Gebiet, in diesem Fall Deutschland, als solche wahrgenommen wird.

Unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung müssen Unternehmen, die Marken anmelden, stets bedenken, dass ihre Anmeldung vom Amt abgelehnt werden kann, wenn der beschreibende Charakter der Marke weniger offensichtlich ist als im vorliegenden Fall; es lohnt sich jedoch, die Anmeldung zu versuchen.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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