Zu den Staatseinnahmen zählen öffentliche Abgaben, darunter Steuern und Gebühren, die an den Staat, die Kommunen, zweckgebundene Staatsfonds und andere öffentliche Finanzinstitutionen gezahlt werden. Es gibt jedoch auch Abgaben, die nicht zu den öffentlichen Abgaben gehören, also nicht zu den Staatseinnahmen zählen, aber dennoch gesetzlich zu entrichten sind. Eine solche Abgabe ist die Vervielfältigungsgebühr. Obwohl sie seit Inkrafttreten des aktuellen Urheberrechtsgesetzes von 1994 besteht, hat sie in letzter Zeit durch die angekündigte „Smartphone-Steuer“ an Bekanntheit gewonnen.

Die Vervielfältigungsgebühr wird derzeit von Herstellern und Importeuren unter anderem von Videorecordern, Tonbandgeräten, Kopierern und leeren Datenspeichern entrichtet. Ihre Höhe ist abhängig vom jeweiligen Produkt und reicht von 0,05 % des Preises eines Radios mit CD-Player und Flash-Aufnahmefunktion bis zu 3 % des Preises eines Baggers oder Scanners. Diese Gebühr wird nicht an die Staatskasse oder die Kommunen, sondern an Autoren, Interpreten, Tonträger- und Videoproduzenten sowie Verlage gezahlt. Sie wird von folgenden privaten Organisationen eingezogen: dem Verband der Autoren ZAiKS, dem Verband der Künstler, die Musik und lyrisch-musikalische Werke aufführen SAWP, dem Verband der Audio- und Videoproduzenten ZPAV, dem Verband der Polnischen Filmemacher, dem Verband der Polnischen Bühnenkünstler ZASP, dem Verband KOPIPOL zur kollektiven Verwaltung der Urheberrechte wissenschaftlicher und technischer Werke sowie dem Verband der Autoren und Verleger „Polnisches Buch“.

Da die Gebühr bereits seit über 30 Jahren besteht, stellt sich die Frage nach dem plötzlichen Anstieg des Interesses. Wie Sie sehen, wird die Gebühr für den Verkauf von Geräten erhoben, die heute als antiquiert gelten (Videorekorder und Tonbandgeräte). Das Ministerium plant, diese Liste auf moderne Geräte wie Mobiltelefone, Tablets sowie Desktop- und Laptop-Computer auszuweiten. Die Gebühr beträgt 1 % des Preises. Bei einem Laptop zum Preis von 10.000 PLN wären das 100 PLN.

Laut Berechnungen des Ministeriums soll die Vervielfältigungsgebühr für neue Geräte zusätzliche Einnahmen von 35 Millionen PLN für Urheber generieren. Hersteller und Importeure müssen die Gebühr weiterhin entrichten, allerdings gibt es keine Schutzmechanismen, die verhindern, dass sie auf den Produktpreis aufgeschlagen wird, wodurch die Kosten letztendlich von den Verbrauchern getragen werden müssten. Daher ist es möglich, dass die Preise für Elektronikartikel im nächsten Jahr steigen werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 11. August 2025.

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