Am 28. Oktober 2020 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtssache C-321/19 ein Urteil zur Richtlinie 1999/62, die die Erhebung von Mautgebühren auf dem transeuropäischen Straßennetz vorschreibt. Bei der Festlegung der Mautgebühren werden die Infrastrukturkosten berücksichtigt – die Kosten für die Instandhaltung und den Ausbau des Infrastrukturnetzes sowie die Bau- und Betriebskosten. Das EuGH-Urteil stellt fest, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht in die Berechnung der genannten Mautgebühren einfließen dürfen, da diese in Deutschland unter Verstoß gegen EU-Recht erhoben wurden. Die Verantwortung für polizeiliche Maßnahmen liegt beim Staat in Ausübung seiner öffentlichen Gewalt und nicht beim Betreiber der Straßeninfrastruktur. Diese Kosten können nicht als Betriebskosten gelten. Daher können Verkehrsunternehmen, die die Gebühren entrichtet haben, eine Rückerstattung verlangen. Berechtigte Unternehmen können sich bei der Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs vor nationalen Gerichten auf das genannte Urteil berufen, wenn der Staat die Rechtsvorschriften fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt hat. Aufgrund der Verjährungsfrist sollte schnellstmöglich gehandelt werden. Aus dem Urteil folgt, dass die Gerichte die Bestimmung auch auf solche Rechtsverhältnisse anwenden sollten, die vor Erlass des betreffenden Urteils entstanden sind, sofern die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens in einem Fall, der mit der Anwendung einer solchen Norm zusammenhängt, erfüllt sind.
Rechtsgrundlage:
- Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 in der Rechtssache C-321/19,
- Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung bestimmter Infrastrukturen durch schwere Nutzfahrzeuge,
- Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006.
