Beim Abschluss von Urheberrechtsveröffentlichungsverträgen, auch solchen für Computerspiele, rechnet kaum jemand damit, dass das Werk nicht oder nur mangelhaft fertiggestellt wird. Sollte ein solcher Fall eintreten, empfiehlt es sich, zunächst Artikel 54 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden „Gesetz“) zu konsultieren, der Folgendes besagt:
- Der Urheber ist verpflichtet, das Werk innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist abzuliefern, und falls keine Frist festgelegt wurde, unverzüglich nach Fertigstellung des Werkes.
- Wenn der Autor das Werk nicht innerhalb der vereinbarten Frist abliefert, kann der Auftraggeber dem Autor eine angemessene Nachfrist setzen und andernfalls mit dem Rücktritt vom Vertrag drohen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Wie aus Absatz 1 des zitierten Artikels hervorgeht, muss das Werk, auch wenn im Vertrag keine Fertigstellungsfrist festgelegt ist, unverzüglich nach seiner Fertigstellung abgeliefert werden. Dies kann dem Verlag unter Umständen helfen, falls keine solche Frist vereinbart wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall der Urheber entscheidet, wann das Werk fertiggestellt wird und ob weitere Korrekturen vorgenommen werden sollen, wodurch sich die Lieferfrist verlängern kann*.
Im Hinblick auf die vorliegende Diskussion ist jedoch Absatz 2 relevanter. Liefert der Autor das Werk nicht fristgerecht ab, kann der Verlag dem Autor eine Absichtserklärung zukommen lassen. Diese enthält die Aufforderung zur Abgabe des Werkes, die Angabe einer neuen Frist und den Hinweis auf die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Die ersten beiden Punkte sind recht einleuchtend, der dritte Punkt sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Fehlt die Androhung des Rücktritts, könnte dies den Verlag daran hindern, später vom Vertrag zurückzutreten, und ihn zwingen, die Erklärung mit allen drei Punkten erneut einzureichen.
Im Kontext der betreffenden Bestimmung ist es entscheidend, eine „angemessene“ Frist festzulegen. Ob eine Frist als „angemessen“ gilt, hängt insbesondere vom Vertragsgegenstand und dem zu seiner Fertigstellung erforderlichen Arbeitsumfang ab. Wichtig ist auch, ob der Urheber verpflichtet ist, das gesamte Werk oder nur einen bestimmten Arbeitsschritt innerhalb des Werks bis zu einer bestimmten Frist abzuliefern. Am Beispiel eines Computerspiels: Liefert der Urheber beispielsweise einen Arbeitsschritt, der die Implementierung kompilierter Spielmechaniken umfasst, nicht fristgerecht ab, ist die „angemessene“ Frist länger, als wenn der Leistungsumfang lediglich einige einfache Animationen beinhaltet.
Im Kontext der vorliegenden Diskussion ist auch Artikel 55 des Gesetzes von Bedeutung. Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung gilt Folgendes: „ Weist das in Auftrag gegebene Werk Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Urheber eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Honorars verlangen, es sei denn, die Mängel beruhen auf Umständen, die der Urheber nicht zu vertreten hat. In jedem Fall behält der Urheber Anspruch auf einen Teil des erhaltenen Honorars, jedoch höchstens auf 25 % des vertraglich vereinbarten Honorars. “
Wird dem Verlag ein mangelhaftes Werk geliefert, kann dieser nach Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Das Urheberrecht verwendet den Begriff „Mangel“ anstelle von „Fehler“, da dieser die immaterielle Natur des Werkes besser widerspiegelt. Ein unwirksamer Fristablauf kann sowohl dann vorliegen, wenn der Urheber das Werk nicht mangelfrei geliefert hat, als auch wenn das gelieferte Werk noch Mängel aufweist. Die in der Analyse von Artikel 54 des Gesetzes gemachten Ausführungen zum Begriff „angemessen“ gelten auch für Artikel 55.
Gemäß Artikel 55 des Gesetzes ist die zentrale Frage, ob ein Werk Mängel aufweist. Ein Werk, das die subjektiven Kriterien des Verlegers nicht erfüllt, gilt nicht als mangelhaft. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die Mängel objektiver Natur sind.
Bei einem Verlagsvertrag, in dessen Rahmen das Werk noch nicht geschaffen ist, gelten die Bestimmungen zur Haftung für Werkmängel, insbesondere Artikel 638 des Bürgerlichen Gesetzbuches***. Folglich findet in der beschriebenen Situation unter anderem auch Artikel 556 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, soweit das Werk dem Vertrag widerspricht. Daher gilt auch bei Werken im Sinne des Gesetzes jedes Werk als mangelhaft, dem die Merkmale fehlen, die ein Werk „dieser Art für den im Vertrag festgelegten oder sich aus den Umständen oder dem Zweck ergebenden Zweck****“ aufweisen sollte, oder wenn es für den Zweck ungeeignet ist, den der Verlag dem Urheber bei Vertragsschluss mitgeteilt hat und gegen den der Urheber keine Einwände erhoben hat.
Wenn ein Computerspiel Fehler enthält, die seine ordnungsgemäße Nutzung verhindern, kann dies einen objektiven Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung der Vergütung darstellen. Ist das Spiel jedoch von geringer künstlerischer Qualität oder nicht fesselnd, unterhaltsam oder spielbar, lassen sich diese Rechte schwieriger geltend machen. Haben die Parteien jedoch bei Vertragsschluss ein Spieldesign-Dokument erstellt, in dem die Spezifikationen des Spiels detailliert beschrieben sind, können Fehler durch Abweichungen zwischen der tatsächlich gelieferten Leistung und der im Dokument beschriebenen nachgewiesen werden.
Wenn ein Spiel zudem von eklatant geringer Qualität und Spielbarkeit ist, kann man es durchaus als fehlerhaft betrachten, beispielsweise indem man ihm die Eigenschaften abspricht, die ein Werk aufgrund seines Zwecks, der sich aus den Umständen und der beabsichtigten Verwendung ergibt, haben sollte.
Der Verlag muss außerdem bedenken, dass er, wenn er dem Autor bereits einen Teil der vereinbarten Vergütung gezahlt hat, bei Rücktritt vom Vertrag keinen Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags hat, soweit dieser 25 % der vereinbarten Vergütung nicht übersteigt.
Erwähnenswert ist auch, dass Artikel 55 des Gesetzes eine Bestimmung über die Möglichkeit des Rücktritts bei Rechtsmängeln enthält; dies ist jedoch ein Thema für einen separaten Eintrag.
*E. Ferenc-Szydełko (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz. Kommentar. 4. Aufl., Warschau 2021, Artikel 55
**Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 1958, Aktenzeichen II CR 547/57
***A. Michalak (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz und verwandte Schutzrechte. Kommentar, Warschau 2019, Artikel 55
****Artikel 5561 des Bürgerlichen Gesetzbuches
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