Im heutigen Artikel der Reihe „Der Anwalt auf dem Bauernhof“ setzen wir unsere Analyse der Präsidentschaftsprojekte im Bereich der Landwirtschaft fort. 

Kommen wir nun zur Analyse der Änderungen des Gesetzes vom 14. April 2016 über die Aussetzung des Verkaufs von Immobilien, die dem landwirtschaftlichen Grundbesitz des Staatsschatzes gehören, und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetzblatt 2025, Pos. 559, „ awsn “). Hierbei ist zu beachten, dass diese Änderungen von wesentlich größerer Bedeutung sind, da sie das gesetzliche Verbot des Verkaufs von Immobilien, Teilen davon und Anteilen am Miteigentum an Immobilien, die dem landwirtschaftlichen Grundbesitz des Staatsschatzes („ ZWRSP “) gehören, um weitere 10 Jahre verlängern werden.

Gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 16 des Agrareigentumsgesetzes ist der Handel mit landwirtschaftlichen Flächen, die dem Agrareigentumsverwaltungssystem (ZWRSP) unterstehen, bis zum 30. April 2026 erheblich eingeschränkt. Die Verpachtung ist jedoch grundsätzlich möglich und die bevorzugte Methode. Laut Angaben des Nationalen Unterstützungszentrums für Landwirtschaft sind derzeit 1.051.087 Hektar Land über das Agrareigentumsverwaltungssystem (ZWRSP) verpachtet. Die wichtigste Voraussetzung für die Vergabe von Pachtverträgen ist selbstverständlich die Gewährleistung einer möglichst rentablen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Daher werden Faktoren wie die bisherige Erfahrung des Bewerbers und die Größe des Landbesitzes berücksichtigt.

Pachtverträge werden im Rahmen von Ausschreibungen der KOWR-Regionalverbände vergeben. Angebote für einzelne Landwirte sind auf der KOWR-Website abrufbar. Das Unternehmen bietet umfassende Unterstützung während der Angebotsphase und in allen weiteren Schritten bis zum Abschluss des Kaufvertrags. Sollte die vom polnischen Präsidenten vorgeschlagene Änderung in Kraft treten, verlängert sich die Schutzfrist bis 2036.

Die Anwaltskanzlei weist darauf hin, dass diese Änderung das Recht zum Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke des Nationalen Förderzentrums für ländliche Entwicklung erheblich einschränken wird. Bisher war hierfür die Zustimmung des für die ländliche Entwicklung zuständigen Ministers erforderlich, der diese nur auf Antrag des Generaldirektors des Nationalen Förderzentrums für Landwirtschaft erteilen konnte (Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur ländlichen Entwicklung). Wird die Schutzfrist nicht verlängert, entfällt diese Zustimmung ab dem 1. Mai 2026, wodurch der Verkauf von Grundstücken des Nationalen Förderzentrums für ländliche Entwicklung deutlich erleichtert wird.

Ziel der geplanten Änderung ist es, eine solche Situation zu verhindern und steht im Einklang mit dem in der Präambel des Gesetzes zum Ausdruck gebrachten politischen Willen, d. h. sie belässt eine bedeutende Fläche landwirtschaftlicher Nutzfläche unter der Verwaltung der Staatskasse und betont gleichzeitig den Wert für die polnische Landwirtschaft, der sich aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen an Einrichtungen ergibt, die die beste Garantie für die Ernährungssicherung der Landwirte bieten können.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir die weitere Entwicklung des oben genannten Gesetzentwurfs aufmerksam verfolgen werden, und laden Sie ein, den nächsten Artikel zu lesen, in dem wir die Änderungen vorstellen, die diese Änderung mit sich bringen wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 4. September 2025.

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