Am 17. April 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat (EU) die Richtlinie 2019/790 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (nachfolgend „Richtlinie“ genannt). Diese Richtlinie führte eine Reihe von Modernisierungsmaßnahmen im Urheberrecht des digitalen Binnenmarktes ein. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 Zeit, das EU-Recht umzusetzen. In Polen wurden jedoch bisher keine Änderungsanträge zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt. Daher müssen wir die Übernahme der Urheberrechtsänderungen in unsere nationale Gesetzgebung noch abwarten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die derzeit geltenden Bestimmungen, sofern sie unklar sind, trotz einer möglichen Verzögerung bei der Umsetzung im Lichte der Richtlinienbestimmungen auszulegen sind. Der heutige Beitrag befasst sich mit Artikel 15 der Richtlinie, der den Schutz von Verlegern betrifft.

Durch die Entwicklung des Internets hat die traditionelle Presse an Bedeutung verloren, und Leser greifen heute eher zu Smartphones oder Laptops als zu Zeitungen. Das Internet ist zum wichtigsten Informationsmedium geworden, um sich über aktuelle Ereignisse, die Lage im In- und Ausland sowie über alle Lebensbereiche zu informieren. Da Online-Plattformen Auszüge aus Presseveröffentlichungen öffentlich zugänglich machen, sind traditionelle Presseverlage um einen erheblichen Teil ihrer Werbeeinnahmen gebracht worden.* Im Rahmen ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt hielt es die Europäische Kommission daher für angemessen, Bestimmungen einzuführen, die es Presseverlagen ermöglichen, Lizenzvereinbarungen mit Dienstanbietern abzuschließen, die ihre Presseveröffentlichungen nutzen. Dies führte zu Artikel 15 der Richtlinie, der den Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung regelt und durch die Erwägungsgründe 54 bis 59 ergänzt wird.

Artikel 15 der Richtlinie führt ein neues verwandtes Recht : Er begründet ein ausschließliches Recht für Verlage, das es ihnen untersagt, ihre Veröffentlichungen ohne entsprechende Genehmigung zu vervielfältigen oder online öffentlich zugänglich zu machen. Dieser Schutz gilt für sogenannte Diensteanbieter der Informationsgesellschaft. Zu den Verpflichteten gehören Suchmaschinen wie Google sowie Betreiber von Online-Plattformen wie Instagram, YouTube und sozialen Netzwerken*.

Die zitierte Bestimmung enthält wichtige Ausnahmen; der oben genannte Rechtsschutz gilt jedoch nicht für:

  1. private und nichtkommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer (Artikel 15 Absatz 1).
  2. Verknüpfungstätigkeiten (Artikel 15 Absatz 1),
  3. einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus einer Presseveröffentlichung (Artikel 15 Absatz 1).
  4. gewöhnliche Tatsachen, über die in Presseveröffentlichungen berichtet wird (Erwägungsgrund 57).

Durch die massive Verlagerung von Presseveröffentlichungen vom Printmedium ins Internet ist die Position der Presseverlage bedroht. Die Vorteile der Presseveröffentlichungen kamen unverhältnismäßig stark nicht den Urhebern oder Herausgebern zugute, sondern den Anbietern dieser Dienste – vor allem Nachrichtenaggregatoren oder großen Online-Plattformen –, die von Werbetreibenden bevorzugt genutzt wurden. Daher war die Einführung der genannten Bestimmung notwendig, um die Interessen der Verleger zu schützen. Darüber hinaus sind die beschriebenen Regelungen entscheidend für den Fortbestand eines freien Pressemarktes. Aus Sicht der einzelnen Nutzer dürfte die eingeführte Änderung die Glaubwürdigkeit online veröffentlichter Informationen beeinflussen.

* Urheberrecht in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über den digitalen Binnenmarkt, Ryszard Markiewicz, Warschau 2021, S. 137
** Urheberrecht in der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über den digitalen Binnenmarkt, Ryszard Markiewicz, Warschau 2021, S. 138–139
*** M. Stieper, The Longest Life in the Digital World, ZUM 2020/3, S. 168

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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