Urheberrechte an Personen und Eigentum

Das Thema Urheberrechtsschutz sollte unter der Voraussetzung betrachtet werden, dass sich diese Rechte in Persönlichkeitsrechte und Eigentumsrechte unterteilen lassen. Persönlichkeitsrechte schützen die uneingeschränkte, unauflösliche geistige Verbindung des Urhebers mit seinem Werk. Diese Verbindung äußert sich unter anderem im Recht des Urhebers, das Werk mit seinem Namen oder Pseudonym zu kennzeichnen, über die Erstveröffentlichung zu entscheiden und dessen Nutzung zu überwachen.

Urheberpersönlichkeitsrechte hingegen erlauben dem Urheber, sein Werk auf verschiedene Weise zu nutzen und zu verwalten (sogenannte Verwertungsbereiche) und daraus finanzielle Vorteile zu erzielen. Diese Rechte stehen dem Urheber zu, sind aber übertragbar und können durch eine entsprechende Lizenz oder Rechteübertragung an Dritte übertragen werden.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne die Erlaubnis des Urhebers über den Rahmen der zulässigen persönlichen Nutzung hinaus verwendet wird. Es ist wichtig zu beachten, dass der Urheber unabhängig davon, ob der Rechtsverletzer einen finanziellen Vorteil daraus gezogen hat, Anspruch auf Urheberrechtsschutz hat.

Schutz persönlicher Urheberrechte

Aufgrund der Unterteilung des Urheberrechts in Persönlichkeits- und Eigentumsrechte hat der Gesetzgeber den Schutz der jeweiligen Rechte leicht differenziert. Daher wurde im Urheberrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 der Schutz von Persönlichkeits- und Eigentumsrechten in separaten redaktionellen Einheiten festgehalten.

Der Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte ist in Artikel 78 des oben genannten Gesetzes vorgesehen. Demnach stehen dem Urheber folgende Ansprüche gegen denjenigen zu, der seine Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt:

1) Antrag auf Unterlassung von Handlungen, die das persönliche Urheberrecht des Urhebers verletzen.

Dieses Recht besteht sowohl bei bereits erfolgter Urheberrechtsverletzung als auch bei bloßer Gefahr einer solchen, d. h. wenn der Urheber einen begründeten Verdacht hat, dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht. Es beinhaltet die Aufforderung an den Verletzer, die Handlungen, die die ausschließlichen Rechte des Urhebers beeinträchtigen, zu unterlassen. Dies kann beispielsweise die Forderung nach der Einstellung der Nutzung des Werkes umfassen. Technisch gesehen ist anzumerken, dass eine Aufforderung zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung an den Verursacher der Verletzung gerichtet ist, also an die Person, die das Werk oder einen Teil davon veröffentlicht hat, oder an den Betreiber der Website, auf der der Inhalt veröffentlicht wurde. Der Urheber kann eine solche Aufforderung jederzeit einreichen, unabhängig davon, ob dem Verursacher die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen bewusst ist oder nicht.

2) Antrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Status

Im vorliegenden Fall gibt Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes einen Hinweis darauf, wie die Wiederherstellung des rechtmäßigen Status erfolgen kann. Der Gesetzgeber führt ausdrücklich aus, dass dies insbesondere durch eine öffentliche Bekanntmachung bestimmter Form und bestimmten Inhalts geschehen kann, die beispielsweise den wahren Urheber des Werkes nennt. Der Urheber hat außerdem das Recht, weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Status zu verlangen, beispielsweise die Vernichtung unrechtmäßig angefertigter Kopien des Werkes oder die Einstellung des Verkaufs von Gegenständen, die das unrechtmäßig erlangte, dem Urheber gehörende Logo tragen.

3) Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder auf Verpflichtung des Verursachers zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrags für einen vom Urheber bestimmten sozialen Zweck.

Wird der Verursacher der Urheberrechtsverletzung für schuldig befunden, kann das Gericht dem Urheber (ist aber nicht dazu verpflichtet) einen angemessenen Geldbetrag als Entschädigung für den erlittenen Schaden zusprechen. Das Gericht kann den Verursacher außerdem, jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Urhebers, verpflichten, einen angemessenen Geldbetrag an einen vom Urheber bestimmten sozialen Zweck zu spenden.

Schutz der wirtschaftlichen Urheberrechte

Werden die wirtschaftlichen Rechte des Urhebers verletzt, hat er – ähnlich wie bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten – Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Status. Darüber hinaus ergeben sich im Falle des Schutzes wirtschaftlicher Rechte zwei weitere Ansprüche:

1) Schadensersatzanspruch

In diesem Fall hat der Urheber zwei Möglichkeiten: Erstens kann er nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatz verlangen, muss dann aber Folgendes beweisen:

• Schaden, verstanden als Beschädigung seiner rechtlich geschützten Güter und Interessen,
• das Eintreten eines schadensverursachenden Ereignisses,
• das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem vorgenannten Ereignis und dem Eintritt des Schadens.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, Schadensersatz in Form eines Geldbetrags zu fordern, der dem Doppelten der Vergütung entspricht, die dem Urheber bei ordnungsgemäßer Nutzung des Werkes durch den Nutzer zugestanden hätte. In diesem Fall muss die Schuld des Verursachers nicht nachgewiesen werden; die bloße Tatsache der Urheberrechtsverletzung genügt. Wird die Schuld des Verursachers jedoch nachgewiesen, kann die Zahlung des Dreifachen der Vergütung gefordert werden, die dem Urheber bei rechtmäßiger Nutzung des Werkes zugestanden hätte.

2) Antrag auf Auszahlung der erhaltenen Leistungen

Eine solche Forderung beinhaltet die Herausgabe der durch Urheberrechtsverletzung erzielten Gewinne an den Urheber. Sie beruht auf der Auffassung des Gesetzgebers, dass eine Handlung, die rechtlich geschützte Werte verletzt, dem Täter keinen Gewinn einbringen sollte. Zudem soll sie den Täter und andere potenzielle Täter darauf aufmerksam machen, dass die Verletzung fremder Eigentumsrechte letztlich unrentabel ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass dem Vorgehen vor der Einreichung einer Klage gegen den Verursacher der Rechtsverletzung die Zustellung einer Unterlassungsaufforderung vorausgehen sollte, da eine formale Voraussetzung für die Klage die Vorlage einer Erklärung über den Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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