Kreditnehmer mit Schweizer-Franken-Krediten entscheiden sich häufig für rechtliche Schritte, um ihre Kreditverträge für ungültig erklären zu lassen. Doch kann die Anfechtung eines Kreditvertrags zu einer Steuerpflicht führen? Dies wird in der heutigen Ausgabe von „Steuern – dies und das“ erörtert.
Abrechnung mit der Bank
Statistiken zeigen, dass Gerichte in den meisten Fällen, in denen ein Darlehensvertrag für ungültig erklärt wird, den Ansprüchen der Darlehensnehmer stattgeben. Aus diesem Grund stimmen Banken häufig Vergleichen zu, um die Kosten zu minimieren. Doch hat ein solcher Vergleich steuerliche Folgen für den Darlehensnehmer?
Die Frage wurde von einer Steuerzahlerin aufgeworfen, die einen Kreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen hatte. Obwohl sie den vereinbarten Kreditbetrag in polnischen Zloty erhielt, war im Vertrag der entsprechende Betrag in Schweizer Franken angegeben. Der Kredit war zudem an den Wechselkurs der Schweizer Währung gekoppelt.
Nach dem Rechtsstreit wurde dem Kreditnehmer ein außergerichtlicher Vergleich angeboten. Gemäß den Vergleichsbedingungen hätten die Parteien anerkannt, dass der Kredit ursprünglich in polnischen Złoty denominiert war. Die Währungsumrechnung hätte demnach dazu geführt, dass der Kreditnehmer mehr als die Kreditsumme zuzüglich Zinsen gezahlt hätte. Im Rahmen des Vergleichs hätte die Bank den zu viel gezahlten Betrag zurückerstattet.
Es wurden Zweifel geäußert, ob der Erhalt einer Rückerstattung der überzahlten Darlehenssumme infolge der Einigung eine Steuerpflicht zur Folge hätte.
In der veröffentlichten Steuerauslegung stellte der Direktor der Nationalen Steuerverwaltung fest, dass der im Rahmen der Einigung mit der Bank erhaltene Betrag nicht der Besteuerung unterliegt.
Die Begründung lautete, dass die Rückzahlung eines unrechtmäßig erhaltenen Vorteils kein Einkommen darstellt. In diesem Fall erhält der Bankkunde sein Kapital zurück – eine Rückerstattung der an die Bank gezahlten Beträge. Somit sind die Vermögenswerte ausgeglichen. Daher besteht keine Grundlage, die zurückgezahlten Beträge als steuerpflichtiges Einkommen zu betrachten. Steuerlich gesehen ist eine solche Rückzahlung neutral.
Schuldenerlass
Im obigen Fall entstand keine Steuerpflicht, da der erhaltene Betrag nicht der Besteuerung unterlag. Es gibt jedoch Fälle, in denen trotz erzielter Einkünfte auf die Steuererhebung verzichtet wurde. Diese sind unter anderem in der Verordnung des Finanzministers vom 11. März 2022 über den Verzicht auf die Einkommensteuererhebung für bestimmte Einkünfte aus zu Wohnzwecken gewährten Hypothekendarlehen (Gesetzblatt 2024, Pos. 102) geregelt.
Gemäß der Verordnung gilt die Unterlassung der Erhebung der Einkommensteuer für folgende Beträge:
1) Forderungen aus einem an eine natürliche Person abgeschriebenen Wohnungsbaudarlehen, wenn:
a) das Wohnungsbaudarlehen zur Durchführung einer einzigen Wohnungsbauinvestition aufgenommen wurde und im Falle von mehr als einem Wohnungsbaudarlehen – wenn die Wohnungsbaudarlehen zur Durchführung nur einer einzigen Wohnungsbauinvestition aufgenommen wurden,
b) die natürliche Person, die Vertragspartei des Wohnungsbaudarlehensvertrags ist, nicht von der Befreiung von der Steuererhebung auf die Beträge der abgeschriebenen Forderungen aus einem Wohnungsbaudarlehen profitiert hat, das zur Durchführung einer anderen als der unter Buchstabe a genannten Wohnungsbauinvestition aufgenommen wurde;
2) Vorteile, die eine natürliche Person aus einem in einer Fremdwährung oder in polnischen Zloty gewährten, aber auf eine Fremdwährung denominierten oder an diese gekoppelten Wohnungsbaudarlehen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Anwendung eines negativen Zinssatzes erhält.
Von der Darlehenssumme (Kapital) sowie von den Zinsen und sonstigen notwendigen Gebühren, die zur Aufnahme des Darlehens anfallen, wird keine Steuer abgezogen.
Der Verzicht auf die Steuererhebung gilt für Darlehen, die drei Bedingungen erfüllen:
1) wurden vor dem 15. Januar 2015 von einem Unternehmen gewährt, dessen Tätigkeit der Aufsicht einer staatlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegt, die gemäß gesonderten Gesetzen, welche die Grundsätze der Tätigkeit solcher Unternehmen regeln, zur Gewährung von Darlehen befugt ist;
2) wurden durch eine Hypothek auf Immobilien oder einen Anteil an Immobilien, das Recht auf ewigen Nießbrauch an Grundstücken oder einen Anteil an einem solchen Recht, ein genossenschaftliches Eigentumsrecht an einer Wohnimmobilie oder einen Anteil an einem solchen Recht oder das Recht an einem Einfamilienhaus in einer Wohnungsgenossenschaft oder einen Anteil an einem solchen Recht besichert;
3) wurden für die in Art. 21 Abs. 25 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Ausgaben verwendet (einschließlich des Kaufs eines Wohngebäudes, einer Wohnimmobilie, eines Baugrundstücks sowie für Bau- oder Renovierungsarbeiten).
Darüber hinaus gilt der Verzicht auf die Erhebung von Steuern für Einkünfte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erzielt werden.
Ungültigkeit eines Kreditvertrags
Es muss zwischen der Stornierung eines Darlehens (die unter den Verzicht auf die Steuererhebung fällt) und der Ungültigerklärung eines Darlehensvertrags durch ein Gericht unterschieden werden. Letzteres kann eintreten, wenn die Parteien keine Einigung erzielen.
Allerdings unterliegen auch Vorteile, die sich aus der Ungültigerklärung eines Darlehensvertrags ergeben, nicht der Einkommensteuer.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus zum 30. September 2024
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