Die Sicherheit von Kindern im Vorschulalter ist eine der wichtigsten Aufgaben jeder Bildungseinrichtung. Trotz aller Bemühungen des Personals können Notfälle wie Stürze, Verletzungen oder andere unvorhergesehene Ereignisse eintreten. In solchen Fällen greifen strenge Verfahren, wie sie in der Verordnung des Ministers für Nationale Bildung und Sport vom 31. Dezember 2002 über Gesundheit und Sicherheit in öffentlichen und privaten Schulen und Einrichtungen (im Folgenden „ Verordnung “ genannt) festgelegt sind. Ziel dieser Verfahren ist es, dem Kind unverzüglich Hilfe zu leisten und die Umstände des Vorfalls gründlich zu untersuchen.
Gemäß Paragraph 40 der Verordnung ist jeder Kindergartenmitarbeiter, der von einem Unfall erfährt, verpflichtet, dem Verletzten unverzüglich Hilfe zu leisten. Dies bedeutet, unverzüglich professionelle medizinische Hilfe anzufordern und, falls erforderlich, Erste Hilfe zu leisten, bis der Rettungsdienst eintrifft. Diese Maßnahme darf nicht aufgeschoben oder an einen anderen Mitarbeiter delegiert werden – diese Verpflichtung obliegt jedem Mitarbeiter der Einrichtung.
Eine weitere wichtige Pflicht besteht darin, die zuständigen Personen und Institutionen unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 41 der Verordnung muss jeder Unfall unverzüglich den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes, dem Arbeitsschutzbeauftragten, dem Sozialamt, dem Schulträger und dem Elternbeirat gemeldet werden. Bei schweren, tödlichen oder Massenunfällen muss die Schulleitung oder eine autorisierte Person zusätzlich die Staatsanwaltschaft und die Schulaufsichtsbehörde sowie im Falle einer Vergiftung das Gesundheitsamt benachrichtigen. Diese weitreichende Meldepflicht soll Transparenz und ein schnelles Eingreifen der für die Sicherheit der Kinder zuständigen Institutionen gewährleisten.
Die Sicherung des Unfallortes ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Die Leitung des Kindergartens muss dafür sorgen, dass der Unfallort abgesperrt und vor unbefugtem Zutritt geschützt wird, bis das Unfallermittlungsteam eintrifft. Dies dient dem Schutz von Beweismitteln und ermöglicht eine zuverlässige Ermittlung der Unfallursache.
Nach einem Vorfall setzt der Direktor ein Unfalluntersuchungsteam ein. Dieses Team besteht aus einem Arbeitsschutzbeauftragten und einem Sozialinspektor für Arbeitssicherheit. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, beauftragt der Direktor andere geschulte Mitarbeiter. Das Team ist verantwortlich für die Beweissicherung, die Analyse des Unfallhergangs und die Erstellung eines Unfallberichts gemäß der in der Verordnung vorgegebenen Vorlage. Dieses Dokument dient als Grundlage für weitere Maßnahmen, einschließlich einer möglichen Schadensmeldung an den Versicherer.
Während des Verfahrens ist der Leiter des Untersuchungsteams verpflichtet, die verletzte Person bzw. deren Eltern über ihre Rechte zu belehren (§ 44 der Verordnung). Innerhalb von 21 Tagen nach Abschluss des Verfahrens ist ein Unfallbericht zu erstellen und den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Minderjährigen auszuhändigen. Die Eltern haben das Recht, alle Beweismittel einzusehen und, falls sie Einwände gegen den Inhalt des Berichts haben, Stellungnahmen oder Anträge einzureichen. Die für die Einrichtung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Stellungnahmen zu prüfen und kann gegebenenfalls eine neue Untersuchung anordnen oder ein neues Untersuchungsteam einsetzen.
Nach Abschluss der Untersuchung dokumentiert die Kindergartenleitung die Unfälle und bespricht die Ursachen und Umstände des Vorfalls mit den Mitarbeitern, um ähnliche Situationen in Zukunft zu vermeiden. Der Kindergarten ist außerdem verantwortlich für die Umsetzung geeigneter Präventivmaßnahmen, wie die Überprüfung des technischen Zustands der Spielgeräte, die Schulung der Mitarbeiter in Arbeitsschutz und die ordnungsgemäße Aufsicht der Kinder.
Im Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen sieht die Verordnung die Möglichkeit einer sachgerechten Anwendung der Bestimmungen über Arbeitsunfälle vor, wodurch einheitliche Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet werden sollen.
Die Verantwortung einer Kindertagesstätte im Falle eines Unfalls eines Kindes beschränkt sich nicht auf die Hilfeleistung – sie umfasst eine Reihe von Verfahrens-, Dokumentations- und Präventivmaßnahmen. Jegliche Nachlässigkeit in diesem Bereich kann schwerwiegende rechtliche und ethische Konsequenzen haben. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitarbeiter der Kindertagesstätte ihre Verantwortung kennen und unverzüglich gemäß den geltenden Bestimmungen handeln.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 22. Oktober 2025.
Autor/Herausgeber der Reihe:
