Ein Paket von Steueränderungen mit dem Namen „Slim VAT 3“ tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits am 1. April 2023 in Kraft treten, doch aufgrund des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens werden die meisten Änderungen erst jetzt wirksam.

Diese Änderung bringt Vorteile für Steuerzahler. Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer sind:

  1. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird auf 2.000.000 € angehoben – derzeit liegt sie bei 1.200.000 €. Dieser Wert entspricht dem für Kleinunternehmer bei der Einkommensteuer. Die Änderung erweitert den Kreis der Steuerpflichtigen, die die Umsatzsteuer nach dem Zuflussprinzip abrechnen und vierteljährliche Umsatzsteuervorauszahlungen leisten können
  2. Klarstellung der Regeln für die Anwendung des Umrechnungskurses auf Berichtigungsrechnungen, wenn die Rechnung in einer Fremdwährung ausgestellt wurde: Der Wechselkurs auf der Berichtigungsrechnung entspricht dem Wechselkurs auf der Originalrechnung. Wird eine Sammelberichtigungsrechnung ausgestellt, kann der Steuerpflichtige entweder für jeden Posten einen separaten Wechselkurs oder den Wechselkurs vom Tag vor Ausstellung der Berichtigungsrechnung anwenden
  3. Klarstellung des Zeitraums, für den die innergemeinschaftliche Warenlieferung (IKS) angemeldet wird, wenn der Steuerpflichtige die Unterlagen, die die IKS bestätigen, erst nach einem Zeitraum von 3 Monaten erhält (Zeitpunkt der Steuerpflicht statt Zeitpunkt der Lieferung)
  4. Die formale Rechnungspflicht für innergemeinschaftliche Warenbezüge (IG) zum Vorsteuerabzug entfällt. Eine Rechnung ist künftig keine formale Voraussetzung mehr für den Steuerabzug. Dies bedeutet, dass Vor- und Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Warenbezüge stets im selben Abrechnungszeitraum abgerechnet werden und die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Bezüge somit für den Steuerpflichtigen neutral ist. Folglich entfällt durch diese Änderung die Notwendigkeit, die Einhaltung der dreimonatigen Frist für den Rechnungseingang zu überwachen
  5. Liberalisierung der Bedingungen für schnellere Mehrwertsteuererstattungen für sogenannte bargeldlose Steuerzahler,
  6. Abschaffung der Verpflichtung, mit dem Leiter des Finanzamts den Anteil für den Vorsteuerabzug und das Prognoseprotokoll zu vereinbaren, und stattdessen Einführung der Pflicht, den Leiter des Finanzamts über den vereinbarten Anteil zu informieren,
  7. Erhöhung des Betrags, ab dem der Steuerzahler den als 100 % ermittelten Anteil berücksichtigen kann, wenn dieser Anteil 98 % übersteigt, von derzeit 500 PLN auf 10.000 PLN
  8. Es wird eine neue, zusätzliche Möglichkeit eingeführt, Dritte von der gesamtschuldnerischen Haftung zu befreien. Diese Möglichkeit greift, wenn der Steuerpflichtige, der die Forderung erwirbt, wechselt (Wechsel von einem Faktor zum anderen). Der bisherige Steuerpflichtige wird von der Haftung befreit, indem die Umsatzsteuerbeträge direkt auf das Umsatzsteuerkonto des neuen Steuerpflichtigen, der die Forderung erworben hat (des neuen Faktors), überwiesen werden
  9. Einführung der Option, auf die Pflicht zum Ausdrucken von Finanzbelegen zu verzichten, die mit Registrierkassen zur Umsatzerfassung ausgestellt werden. Mit Zustimmung des Käufers kann der Verkäufer diese elektronisch ausstellen
  10. Klarstellung der Regeln für die Korrektur von Steuerschulden im Rahmen des steuerfreien Verfahrens,
  11. Die Höhe der zusätzlichen Steuerschuld wird angepasst, wenn die Steuerbehörde eine Unregelmäßigkeit feststellt, die zu einer fehlerhaften Steuerabrechnung geführt hat. Die Steuerbehörden müssen bei der Festsetzung der zusätzlichen Steuerschuld bestimmte Richtlinien befolgen. Der Steuersatz ist nicht mehr starr festgelegt; die Behörde kann ihn bis zu den bisherigen Sätzen (30 % und 20 %) erheben
  12. Änderung der Fälligkeitsfrist für Steuerzahlungen, die im Rahmen der speziellen EU- und Nicht-EU-Verfahren über das OSS-System und des Einfuhrverfahrens über das IOSS-System abgewickelt werden. Die Fälligkeitsfrist für Steuerzahlungen verlängert sich auch, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Neben Änderungen bei der Mehrwertsteuer führt das Gesetz auch weitere Änderungen ein. Die wichtigsten davon sind:

  1. Konsolidierung der Herausgabe verbindlicher Informationen – verbindliche Zollsatzinformationen (WIS), verbindliche Verbrauchsteuerinformationen (WIA), verbindliche Tarifinformationen (BIT) und verbindliche Ursprungsinformationen (WIP) – durch Ernennung des Direktors des Nationalen Steuerinformationsamtes (KIS) – zur Behörde, die in erster Instanz für deren Herausgabe und in zweiter Instanz für die Prüfung von Rechtsbehelfen zuständig ist (derzeit werden diese Informationen von verschiedenen Behörden herausgegeben)
  2. Erhöhung der steuerfreien Beträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
  3. Änderung des subjektiven Anwendungsbereichs der Steuererleichterung für Rehabilitationsmaßnahmen und der Bedingungen für die Inanspruchnahme der sogenannten Kindersteuererleichterung,
  4. Erweiterung der Liste der Einkünfte (Einnahmen), auf die eine Einkommensteuer in Höhe von 19 % erhoben wird,
  5. Änderung der Regeln für die Bereitstellung von Steuererklärungen für Steuerzahler über das elektronische Steueramt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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