Das Stammkapital ist die Einlage der Aktionäre in das Unternehmen bei dessen Gründung. Das Gesetz legt einen Mindestbetrag fest, der von der Rechtsform abhängt. Es gibt jedoch keine Obergrenze. Die Höhe des Stammkapitals kann während des laufenden Geschäftsbetriebs geändert werden. Eine Kapitalerhöhung kann entweder aus dem Eigenkapital der Aktionäre oder aus dem Eigenkapital des Unternehmens erfolgen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Kapitalerhöhungen der Umsatzsteuer nach Zivilrecht unterliegen. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Höhe der Kapitalerhöhung. Das Unternehmen muss auf diesen Betrag 0,5 % Steuern entrichten. Ausgenommen sind Sacheinlagen in Form von Betriebsvermögen oder dessen organisierter Körperschaft, Anteilen an einem anderen Unternehmen, die die Stimmrechtsmehrheit gewährleisten, oder weiteren Anteilen, sofern das Unternehmen, dem diese Anteile eingebracht werden, bereits die Stimmrechtsmehrheit besitzt. Solche Einlagen unterliegen nicht der Umsatzsteuer nach Zivilrecht.

Neben der Pflicht zur Zahlung der bürgerlichen Umsatzsteuer, die eine Verbindlichkeit der Personengesellschaft darstellt, besteht in bestimmten Fällen auch für die Gesellschafter eine Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere für:

– eine Sachleistung für das Unternehmen leisten,

– Erhöhung des Aktienkapitals durch Erhöhung des Nennwerts bestehender Aktien, finanziert aus Eigenmitteln des Unternehmens.

Im ersten Fall erzielt der Beitragsleistende ein Einkommen in Höhe des Beitragsbetrags. Gleichzeitig muss er jedoch auch Aufwendungen für die Einkommenserzielung in Höhe des Kaufpreises des Beitrags verbuchen. Eine Ausnahme bilden Sachspenden von Unternehmen oder deren organisierten Teilen, die keine Einkünfte generieren. Es ist außerdem zu beachten, dass bei Sachspenden von Unternehmern Umsatzsteuer anfallen kann. Eine Sachspende stellt eine Warenlieferung dar und kann daher steuerpflichtig sein.

Im zweiten Fall steigt der Wert der von den Partnern gehaltenen Anteile, ohne dass Kosten entstehen. Sie erzielen somit Einkünfte, ohne dass ihnen Kosten entstehen. Der Wertzuwachs der Anteile stellt daher ein Einkommen dar, das der Steuer von 19 % unterliegt.

Kürzlich wurde in dieser Angelegenheit eine interessante Steuerentscheidung getroffen. Sie wurde von den Gesellschaftern eines Unternehmens beantragt, die ein Sachunternehmen eingebracht hatten. Ein Teil des Unternehmenswerts wurde dem Rücklagenkapital des Unternehmens zugewiesen. Anschließend beschloss das Unternehmen, sein Stammkapital aus dem Rücklagenkapital zu erhöhen. Die Gesellschafter gingen davon aus, dass dies keine Steuerpflicht auslösen würde, da das Unternehmen die vom Rücklagenkapital auf das Stammkapital übertragenen Mittel nicht erwirtschaftet hatte. Wäre die ursprüngliche Einlage vollständig in das Stammkapital erfolgt, wäre keine Einkommensteuer fällig gewesen – die Einlage in das Stammkapital ist nicht steuerpflichtig.

Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes widersprach dieser Auffassung jedoch. Er erklärte, es sei unerheblich, woher das Unternehmen die Mittel für die Kapitalerhöhung bezog; entscheidend sei allein, dass die Kapitalerhöhung aus Unternehmensmitteln erfolgte. Daher seien die Aktionäre zur Steuerzahlung verpflichtet. (Auslegung vom 23. Juli 2025, Referenznummer 0113-KDIPT2-3.4011.567.2025.1.NM).

Bei der Entscheidung zur Erhöhung des Aktienkapitals sollte man den effektivsten Weg dorthin in Betracht ziehen. Dies gilt insbesondere, da die Mittel im Rücklagenkapital auch anderweitig verwendet werden können (siehe Hypothetische Zinsen = niedrigere Körperschaftsteuer ).

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 6. Oktober 2025.

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