Seit einiger Zeit ist Strom ein zentrales Thema in der öffentlichen Debatte. Wir hören von hohen Preisen (mit denen wir uns leider auseinandersetzen müssen), Preisstopps für bestimmte Kundengruppen und anderen Ideen zur Senkung der Stromkosten im Kleinen wie im Großen. Eine Möglichkeit, die Stromrechnung zu reduzieren, ist die Investition in erneuerbare Energien.

Aufgrund der Investitionskosten ist die Photovoltaikanlage derzeit die beliebteste Form der Erzeugung von „grüner“ Energie. Dabei wird Strom durch die Umwandlung von Sonnenenergie erzeugt. Photovoltaikanlagen können auf dem Dach eines Gebäudes oder auf sogenannten Freiflächenanlagen installiert werden. Die erste Variante eignet sich aufgrund des begrenzten Platzes meist für Anlagen mit geringerer Leistung. Freiflächenanlagen, auch Photovoltaikparks genannt, können hingegen Leistungen von mehreren Dutzend oder sogar Hunderten Megawatt erreichen. Solche Anlagen können den Eigenverbrauch angeschlossener Haushalte und Unternehmen ganz oder teilweise decken. Der in einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom kann auch an andere Kraftwerke oder Endverbraucher verkauft werden.

Wenn wir in einen Photovoltaikpark investieren möchten, müssen wir verschiedene Genehmigungen und Bewilligungen einholen, die gesamte benötigte Ausrüstung kaufen, den Park errichten und ihn an das Stromnetz anschließen. Da Photovoltaikparks auf Grundstücken (meist landwirtschaftlichen Flächen mit niedrigem Wert) errichtet werden, ergibt sich ein weiteres Problem: die Grundsteuer. Diese Frage betrifft jedoch nur Photovoltaikparks. Auf Gebäudedächern montierte Paneele bilden kein Bauwerk oder Bauteil, das eine technisch und betrieblich zusammenhängende Einheit darstellt. Daher unterliegen sie keiner zusätzlichen Grundsteuer.

Im Fall von Photovoltaikanlagen bestehen weiterhin Streitigkeiten mit den Finanzbehörden über die Besteuerung. Eine Photovoltaikanlage umfasst neben den Photovoltaikmodulen selbst auch die Trägerkonstruktion, Wechselrichter, Netzanschlüsse usw. Die Finanzbehörden betrachten die gesamte Anlage (einschließlich der Module) als Bauwerk im Sinne der lokalen Steuer- und Gebührenordnung und erheben eine Steuer in Höhe von 2 % des Wertes des Bauwerks. In den Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden argumentieren die Steuerpflichtigen jedoch, dass nur die im Boden verankerten Elemente (Masten, Verankerungen) steuerpflichtig sein sollten.

Bei der Beilegung von Streitigkeiten haben Verwaltungsgerichte entschieden, dass die Tragkonstruktion von Photovoltaikanlagen, nicht die Module selbst, steuerpflichtig ist. Wechselrichter sind ebenfalls steuerfrei. Ein Problem kann jedoch bei Transformatoren auftreten. Erfüllen diese die Definition eines Gebäudes (ein fest mit dem Boden verbundenes, durch Trennwände vom Raum abgetrenntes Bauwerk mit Fundament und Dach), so ist seine Fläche die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Laut Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts kann eine Umspannstation aufgrund der unterschiedlichen Definitionen von Bauwerken im Baurecht und Steuerrecht nicht mit ihrem Wert als Bauwerk besteuert werden (Urteil vom 6. Dezember 2022, Aktenzeichen III FSK 740/22). Als Bauwerk (im Sinne der Steuervorschriften) gilt die Umzäunung einer Photovoltaikanlage.

Die Grundsteuer stellt jedoch eine separate Kategorie dar. Auch in diesem Bereich bestehen weiterhin Streitigkeiten bezüglich der Besteuerung. Landwirtschaftliche Flächen, die oft viele Hektar umfassen, werden typischerweise für Photovoltaikanlagen genutzt. Da diese Flächen gewerblich genutzt werden, unterliegen sie einer höheren Grundsteuer als Flächen, die nicht für solche Aktivitäten genutzt werden, oder landwirtschaftliche Flächen. Im Jahr 2023 beträgt die maximale Grundsteuer pro Hektar gewerblich genutzter Fläche 11.600 PLN (dieser Betrag ergibt sich aus dem vom Finanzminister festgelegten Höchstsatz – die Gemeinde kann einen niedrigeren Satz festlegen).

Wird bei einer Photovoltaikanlage die gesamte Fläche gewerblich genutzt? Steuerzahler argumentieren seit Jahren gegenüber den Finanzbehörden, dass die von der Anlage umschlossene Fläche gewerblich genutzt wird. Unter den Modulen und zwischen den Modulreihen sind Vegetation, Imkerei oder Schafhaltung (Agrophotovoltaik) möglich. Verwaltungsgerichte haben jedoch entschieden, dass die Möglichkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten innerhalb einer Photovoltaikanlage nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Fläche nicht gewerblich genutzt wird. Daher unterliegt die gesamte Fläche einer Photovoltaikanlage innerhalb des Zauns der Grundsteuer. Befindet sich die Anlage jedoch nur auf einem Teil des Grundstücks, unterliegt dieser Teil (die Photovoltaikanlage) der Grundsteuer, während der verbleibende Teil der Landwirtschaftssteuer unterliegt.

Wichtig ist, dass im Falle der Verpachtung des Landes für einen Photovoltaikpark die Steuerpflicht beim Grundstückseigentümer und nicht beim Pächter liegt.

Wir wünschen sowohl denen, die Solarenergie nutzen, um ihre Stromrechnungen zu senken, als auch denen, die sie ausschließlich zu Freizeitzwecken nutzen, sonnige Tage… und niedrige Steuern.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 21. Juli 2023

Autor/Herausgeber der Reihe:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.