Die Höhe der Grundsteuer für Gebäude variiert je nachdem, ob sie gewerblich genutzt werden oder mit einer Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen. Im Jahr 2023 beträgt der Höchststeuersatz 1,00 PLN pro Quadratmeter Nutzfläche für Wohngebäude oder Teile davon und 28,78 PLN pro Quadratmeter Nutzfläche für Gebäude oder Teile davon, die gewerblich genutzt werden oder mit einer Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen.

Was aber, wenn die Geschäftstätigkeit in einem Wohngebäude ausgeübt wird oder wenn die Tätigkeit die Anmietung solcher Gebäude beinhaltet?

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof befasste sich mit dieser Frage im Rechtssache III FSK 250/23. Nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren zur Wiederaufnahme des Hauptverfahrens erließ der Gerichtshof am 12. Juli 2023 ein Urteil, in dem er feststellte, dass der höhere Steuersatz nicht auf Wohngebäude anwendbar ist, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, selbst wenn diese einem Unternehmer gehören, dessen Tätigkeit ausschließlich gewerblicher Natur ist. Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass Grundstücke, Gebäude und Bauwerke, die mit gewerblichen Tätigkeiten in Verbindung stehen, unter anderem nicht Wohngebäude und die dazugehörigen Grundstücke umfassen. Er findet daher nur auf Gebäude Anwendung, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof stellte ferner fest, dass Teile eines Wohngebäudes, die zu Wohnzwecken genutzt werden und somit dauerhaft den grundlegenden Wohnbedarf des Eigentümers decken, nicht als gewerblich genutzt gelten können. Dies gilt selbst dann, wenn die Überlassung durch den Steuerpflichtigen (z. B. einen Bauträger, eine Wohnungsgenossenschaft, ein kommunales Unternehmen, eine Einrichtung, die als Sozialwohnungsagentur oder Sozialwohnungsinitiative tätig ist, oder einen anderen Eigentümer, der als Unternehmer handelt) zur Nutzung durch Dritte zur Erfüllung dieser Funktion (Wohnnutzung) im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgte (z. B. Gewerbevermietung). Entscheidend ist, dass das Wohngebäude (die Räumlichkeiten) dem oben definierten Zweck der Wohnnutzung dient. Ob die Wohnnutzung vom Steuerpflichtigen oder seinem Mieter erfolgt, ist unerheblich.

Anders verhält es sich jedoch mit der (prinzipiell) regelmäßigen, kurzfristigen entgeltlichen Vermietung von Wohnraum (für einen oder mehrere Tage), die nicht der Deckung des Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen und seiner Familie oder Dritter dient. Sie ähnelt im Wesentlichen der Erbringung von Hoteldienstleistungen und führt daher zu einer Nutzung des Wohnraums (Gebäudes) zu geschäftlichen Zwecken.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Besteuerung von Immobilien, die sich im Besitz von Unternehmern befinden und auf denen diese ihre Geschäftstätigkeit ausüben, sowie für Immobilien, die Dritten zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Wohnnutzung hat Vorrang vor der geschäftlichen Nutzung, weshalb der niedrigere Steuersatz Anwendung findet.

Dies steht auch im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Finanzministers vom 1. August 2023 (MP 2023, Punkt 774), in der die Höchstsätze für die Grundsteuer im Jahr 2024 bekanntgegeben wurden. Der Satz für Wohngebäude oder Teile davon beträgt 1,15 PLN (eine Erhöhung um 0,15 PLN), während der Satz für Wohngebäude oder Teile davon, die zu Geschäftszwecken genutzt werden, 33,10 PLN beträgt (eine Erhöhung um 4,32 PLN).

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 15. September 2023

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