Die sich aus der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 21. März 2021 (der sogenannten DAC7-Richtlinie) ergebenden Regelungen für den Online-Handel (E-Commerce-Plattformen) werden voraussichtlich im Jahr 2023 in Kraft treten. Polen sollte diese Richtlinie bis Ende 2022 umsetzen.

Ziel der Richtlinie war es, den E-Commerce-Markt durch die Standardisierung der Meldepflichten der Administratoren (Betreiber) digitaler Plattformen zu straffen.

Die Regelungen gelten nicht nur für den Online-Verkauf von Waren, sondern auch für die Vermietung von Wohnungen, die Vermietung von Parkplätzen, persönlich erbrachte Dienstleistungen und die Vermietung von Transportmitteln (z. B. Autos).

Betreiber digitaler Plattformen sind verpflichtet, eine Liste der Verkäufer und der erfassten Transaktionen zu führen. Sie müssen die Verkäufer außerdem über den Umfang der über sie erhobenen Daten informieren. Die Liste umfasst auch ein Register der Mietobjekte innerhalb der Europäischen Union. Plattformbetreiber benötigen daher eine spezielle Nummer zur Identifizierung im System und müssen die im Register geforderten Informationen über die Verkäufer erfassen (d. h. nicht nur Name und Vorname bzw. Firmenname, Adresse und Steueridentifikationsnummer, sondern auch weitere Daten wie den steuerlichen Wohnsitz des Verkäufers, die Gesamtzahl der Transaktionen, die Höhe der Quartalsvergütung usw.). Die Richtlinie verpflichtet digitale Plattformbetreiber zudem zu weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der DSGVO.

Wichtig ist, dass die Meldepflichten nicht für Verkäufer gelten, die in einem bestimmten Berichtszeitraum weniger als 30 Transaktionen getätigt oder weniger als 2.000 EUR verdient haben.

Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann zu Geldstrafen in Höhe von 100.000 PLN bis 5 Millionen PLN sowie zur Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister führen.

Laut den Angaben auf der Website der Kanzlei des Premierministers ist die Verabschiedung des Gesetzentwurfs über die Steuermeldepflichten von Betreibern digitaler Plattformen für das vierte Quartal 2022 geplant (Entwurfsnummer: UC136).

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, Durchführungsbestimmungen zu erlassen und zu veröffentlichen.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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