Das Familienstiftungsgesetz ist seit einem Jahr in Polen in Kraft. In dieser Zeit wurden über 800 Stiftungen registriert. Die Beliebtheit dieser Form der Vermögensbildung ist unter anderem auf ihre günstige Besteuerung zurückzuführen. Die Steuerpflicht einer Familienstiftung richtet sich grundsätzlich nicht nach der Erzielung von Einkünften, sondern nach der Auszahlung von Leistungen an die Begünstigten. Für Steuerzwecke ist das von der Stiftung erwirtschaftete Einkommen irrelevant; entscheidend ist die Höhe der an die Begünstigten ausgezahlten Leistungen. Die Stiftung zahlt darauf 15 % Körperschaftsteuer. Diese Regelung gilt jedoch nur für Einkünfte aus gesetzlich zulässigen Tätigkeiten. In allen anderen Fällen fällt eine Strafsteuer von 25 % auf die erzielten Einkünfte an.

Dies ist im Gesetz eindeutig festgelegt. Wie man so schön sagt: „Der Teufel steckt im Detail.“ Diese Details sind oft Gegenstand individueller steuerlicher Auslegungen. Diesen und nächsten Montag stellen wir Ihnen die interessantesten steuerlichen Auslegungen zu Familienstiftungen vor, die im vergangenen Jahr ergangen sind.

Einreichung des Antrags des Gründers auf steuerfreie Gewinnausschüttung

Die Übertragung einer Forderung des Gründers, eines Gesellschafters einer Gesellschaft, an eine Familienstiftung zur Auszahlung ausstehender Gewinne sowie die Auszahlung dieser Gewinne an die Stiftung stellen für die Stiftung kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Es handelt sich hierbei um eine Vermögenszuwendung an die Stiftung, die nicht der Besteuerung unterliegt. Sie kann jedoch nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.

Auslegung vom 11. April 2024, Referenznummer 0114-KDIP2-1.4010.30.2024.1.KW

Besteuerung von Darlehensforderungen

Der Erwerb einer Forderung durch eine Familienstiftung überschreitet den gesetzlich zulässigen Rahmen der Geschäftstätigkeit. Die Einkünfte aus einer solchen Forderung werden mit einem Strafsteuersatz besteuert.

Auslegung vom 29. Dezember 2023, Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.317.2023.2.DP

Einkünfte aus dem Devisenhandel mit Steuern

Eine zulässige Tätigkeit für eine Familienstiftung ist der Handel mit Fremdwährungen, die der Familienstiftung gehören, ausschließlich zum Zweck der Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Familienstiftung. Erwirbt die Stiftung Fremdwährungen und verkauft diese anschließend wieder, unterliegen positive Wechselkursdifferenzen einer Strafsteuer.

Auslegung vom 29. Dezember 2023, Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.317.2023.2.DP

Kryptowährungen sind nichts für Stiftungen.

Kryptowährungen sind keine Wertpapiere, Derivate oder ähnliche Rechte. Der Handel mit ihnen innerhalb einer Familienstiftung stellt keine gesetzlich zulässige Geschäftstätigkeit dar, und die Einkünfte werden daher mit einem Strafsteuersatz besteuert.

Auslegung vom 4. August 2023, Referenznummer 0114-KDIP2-1.4010.312.2023.1.KS

Die Miete für den Hauptsitz der Stiftung vom Gründer ist kein versteckter Gewinn.

Mietet eine Familienstiftung Räumlichkeiten von einem Stifter für ihren Hauptsitz, stellt die gezahlte Miete keinen verdeckten Gewinn dar. Die Stiftung ist daher nicht steuerpflichtig. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Mietverhältnis ausschließlich auf der Vereinbarung beruht; die Stiftung ist satzungsmäßig nicht verpflichtet, die Räumlichkeiten vom Stifter anzumieten, und die Miete orientiert sich an den Marktbedingungen. Der Stifter ist für die so von der Familienstiftung erzielten Einkünfte – wie für alle anderen Mieteinnahmen – steuerpflichtig.

Auslegung vom 11. August 2023, Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.291.2023.1.EJ

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 17. Mai 2024

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