Einer der Vorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beschränkte Haftung ihrer Gesellschafter. Dies unterscheidet sie von Personengesellschaften, in denen ein Gesellschafter (mit Ausnahme eines Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft und eines Aktionärs in einer Kommanditgesellschaft) grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Steuerverbindlichkeiten. Wenn die Haftung eines Gesellschafters beschränkt ist, wer trägt dann die Verantwortung?
Zunächst einmal haftet die GmbH, wie alle Steuerpflichtigen, selbst für ihre Steuerschulden. Fehlen der GmbH jedoch die Mittel zur Begleichung ihrer Steuerschulden, werden diese nicht automatisch erlassen. In diesem Fall haften gemäß Abgabenordnung die Mitglieder der Geschäftsführung für die Steuerschulden. Es ist zu beachten, dass ein Gesellschafter, der gleichzeitig Mitglied der Geschäftsführung ist, nicht von dieser beschränkten Haftung profitiert (was in kleineren Unternehmen üblich ist).
Es ist jedoch nicht so, dass die gesamte Geschäftsführung eines Unternehmens schlaflose Nächte verbringt, weil sie befürchtet, die Steuerschulden würden aus dem Firmenvermögen beglichen. Damit ein Vorstandsmitglied haftbar gemacht werden kann, muss zunächst nachgewiesen werden, dass die Beitreibung aus dem Firmenvermögen erfolglos geblieben ist. Das bedeutet, dass die verspätete Zahlung von Steuern nicht zwangsläufig zur Haftung des Geschäftsführers führt. Es müssen Vollstreckungsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet werden, die erfolglos bleiben.
Müssen die Vorstandsmitglieder dann Steuern für das Unternehmen zahlen? Noch nicht. Ein Vorstandsmitglied ist von der Haftung befreit, wenn es Vermögenswerte des Unternehmens ausweist, aus denen der Staat seine Forderung begleichen kann. Gelingt es ihm nicht, solche Vermögenswerte zu ausweist, haftet es nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, wenn es nachweisen kann, dass fristgerecht ein Insolvenzantrag gestellt, ein Sanierungsverfahren eingeleitet oder eine Vereinbarung in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren genehmigt wurde. Alternativ kann es nachweisen, dass die unterlassene Insolvenzantragstellung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Der fristgerechte Zeitpunkt für die Insolvenzantragstellung ist der Zeitraum, in dem das Unternehmen noch nicht endgültig zahlungsunfähig ist. Wichtig ist auch, dass Vorstandsmitglieder durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch eine juristische Person von der Haftung befreit werden. Dies muss nicht vom Vorstandsmitglied persönlich erfolgen.
Die Haftung eines Vorstandsmitglieds für die Steuerschulden des Unternehmens wird vom Finanzamt festgelegt. Die Entscheidung muss zeitnah ergehen. Grundsätzlich kann eine Steuerschuld nicht übertragen werden, wenn sie bereits verjährt ist. In der Regel verjährt eine Steuerschuld fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist. Es ist zu beachten, dass die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen die Verjährungsfrist unterbricht und sie neu beginnen lässt.
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass ein Vorstandsmitglied auch dann nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Steuerschuld selbst noch nicht verjährt ist und nach Ablauf von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerrückstände entstanden sind, ein gegen es ergangener Bescheid ergeht. Diese Frist gilt ausschließlich für den Bescheid der erstinstanzlichen Instanz. Auch eine Berufungsinstanz kann nach Ablauf dieser Frist einen solchen Bescheid erlassen.
Die Entscheidung, einem Vorstandsmitglied Haftung aufzuerlegen, unterliegt der verwaltungsinternen Überprüfung und kann daher angefochten werden. Ein Vorstandsmitglied kann zudem gegen die endgültige Entscheidung beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
Die Haftungsgrundsätze für Vorstandsmitglieder gelten neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Gründungsphase, die einfache Aktiengesellschaft, die einfache Aktiengesellschaft in der Gründungsphase, die Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft in der Gründungsphase.
Aber ist die Haftung eines Aktionärs immer beschränkt? Nein. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, AG und einfache AG) haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese keinen Vorstand hat oder ein Bevollmächtigter bestellt wurde.
Erhalten Sie als Erste/r unsere Artikel und Rechtshinweise direkt in Ihr E-Mail-Postfach! Melden Sie sich für unseren Newsletter an, indem Sie auf den Link , oder kontaktieren Sie uns unter social@kglegal.pl, um die Inhalte zu personalisieren.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 4. November 2024
Autor/Herausgeber der Reihe:
