Laut Steuergesetzgebung zahlt jeder seine eigenen Steuern. Es gibt zwar Fälle, in denen die Geschäftsführung oder die Erben für die Steuern des Unternehmens verantwortlich sind. In solchen Fällen gelten die Steuern Dritter jedoch als eigene Steuern des Unternehmens. Was aber, wenn ein Schuldner auf Verlangen eines Gläubigers die Steuern für diesen entrichtet oder ein steuerlich transparentes Unternehmen die Steuern selbst zahlt? Dies wird in der heutigen Ausgabe von „Steuern – Die und die“ behandelt.
Ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft hatte genau diese Zweifel, als er einen Einkommensteuervorschuss von seinem Bankkonto aus zahlte. Einerseits ist das Einkommen einer offenen Handelsgesellschaft (sofern es sich um eine steuerlich transparente Gesellschaft handelt) das Einkommen der Gesellschafter, andererseits erlaubt die Abgabenordnung die Zahlung von Steuern für Dritte nur bis zu einem Betrag von 1.000 PLN. In seinem Antrag auf eine verbindliche Auskunft argumentierte der Gesellschafter, die Gesellschaft habe als „Steuervergünstigungsstelle“ fungiert, woraus sich folgern müsse, dass er die Steuerschuld aus eigenen Mitteln über das Bankkonto der Gesellschaft beglichen habe. Die Steuer sei somit ordnungsgemäß entrichtet.
Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes widersprach dieser Auffassung jedoch. Er befand, dass die Zahlung einer Steuer in Höhe von 1.000 PLN durch einen Dritten keine wirksame Steuerzahlung darstelle. In diesem Fall seien die Argumente des Antragstellers irrelevant.
Das Verwaltungsgericht Gorzów Wielkopolski, das eine Beschwerde gegen die Entscheidung prüfte, vertrat eine andere Auffassung. Es befand, dass die Steuerzahlung an Dritte nicht für Fälle gilt, in denen die Zahlung „rein formaler Natur“ ist. Dies liegt daran, dass die Gelder tatsächlich aus dem Vermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft stammen. Die Personengesellschaft führt jedoch lediglich einen formalen Akt aus, nämlich die Überweisung an das Finanzamt.
Die Steuerbehörde gab jedoch nicht auf und legte Kassationsbeschwerde ein. Wie so oft in Steuerangelegenheiten verlief die Situation turbulent. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob das vorherige Urteil auf und gab der Steuerbehörde Recht (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2025, Aktenzeichen II FSK 1225/22). Das Gericht stellte fest, dass nach dem Handelsgesetzbuch das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Da die Gesellschaft die Steuer des Gesellschafters entrichtete, erfolgte die Zahlung aus Vermögen, das nicht dem Steuerpflichtigen (Gesellschafter) gehörte. Ein solcher Sachverhalt kann nicht als „Vertrauensmissbrauch“ eingestuft werden.
Diese Auffassung ist zwar mit steuerlichen Auslegungen vereinbar, steht jedoch im Widerspruch zu früheren Urteilen. In seinem Urteil vom 4. April 2021 (Aktenzeichen: II FSK 3305/18) stellte der Oberste Verwaltungsgerichtshof fest, dass die bloße Zahlung durch einen Dritten nicht darüber entscheidet, aus wessen Vermögen die Mittel stammen und wer letztlich die Last trägt. Besteht also kein Zweifel daran, dass die Zahlung aus zuvor von Steuerzahlern eingezogenen Geldern des Zahlers erfolgt und lediglich die formale Zahlungsabwicklung über einen „Kurier“ stattfindet, so bestehen keine rechtlichen Hindernisse für die Zahlung durch das vom Zahler beauftragte Unternehmen.
Wenn also der Schuldner die Steuer im Namen seines Gläubigers oder, wie im vorliegenden Beispiel, die Gesellschaft im Namen eines Gesellschafters zahlen müsste, wäre es sinnvoller, den fälligen Betrag entweder an den Gläubiger oder an den Gesellschafter zu zahlen, der dann seine eigene Steuer entrichten würde.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 24. August 2025.
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