Der Milchsektor zählt zu den formalisiertesten und sensibelsten Bereichen der Agrar- und Lebensmittelindustrie. Dies ist auf die Eigenschaften des Rohstoffs sowie auf die intensive behördliche Aufsicht und das umfassende Rechtsregime zurückzuführen. Auf EU-Ebene sind insbesondere folgende Verordnungen von Bedeutung: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Allgemeine Grundsätze des Lebensmittelrechts, Verantwortlichkeit der Betreiber und Risikobewältigungsmechanismen), Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Hygieneanforderungen und die Pflicht zur Anwendung von HACCP-Verfahren), Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Spezifische Anforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Milcherzeugnisse) und Verordnung (EU) 2017/625 (Grundsätze für amtliche Kontrollen).

In der Praxis bedeutet dies, dass sich das Interesse der Behörden im Falle eines Vorfalls im Bereich der Lebensmittelqualität oder -sicherheit (z. B. Verdacht auf Kontamination, Kennzeichnungsfehler – einschließlich Allergene, Unregelmäßigkeiten in der Testdokumentation, Ausfall von Kühlsystemen, Fehler bei der Chargenrückverfolgbarkeit) schnell nicht nur auf das operative Personal, sondern auch auf Mitglieder der Geschäftsleitung erstreckt.

Für die Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender Bedeutung festzustellen, ob das Unternehmen so geführt wurde, dass eine tatsächliche Risikokontrolle gewährleistet war.

Aus strafrechtlicher Sicht ist der Mechanismus der Unterlassungshaftung von zentraler Bedeutung. Das Strafgesetzbuch sieht die Zurechnung der Haftung für eine durch Unterlassung verursachte Folge nur dann vor, wenn die betreffende Person eine konkrete rechtliche Verpflichtung zur Verhinderung dieser Folge hatte (Artikel 2 des Strafgesetzbuchs). Im Kontext eines Molkereiunternehmens wird ein Vorstandsmitglied mitunter als Garant in Bereichen wahrgenommen, die für Sicherheit und die Einhaltung von Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind.

Folglich kann die Behauptung, Aufsicht ausgeübt zu haben, unzureichend sein, wenn die Aufsicht in Wirklichkeit nur formaler Natur war und die Organisation keine wirksamen Präventions- und Reaktionsinstrumente besaß.

Im Strafverfahren wird nicht nur geprüft, ob im Werk Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, sondern auch, ob diese in der Praxis funktionierten und auf dem neuesten Stand gehalten wurden.

Die Risiken einer strafrechtlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern in der Milchindustrie sind vielschichtig.

Ausgangspunkt sind zunächst die sektorspezifischen Gesetze und nationalen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und Ernährung, die Strafsanktionen für bestimmte Verstöße vorsehen (insbesondere in Fällen, in denen das Produkt unsicher oder verfälscht ist oder entgegen den Vorschriften in Verkehr gebracht wurde).

Zweitens beinhalten sie in der Praxis auch Qualifikationen aus dem Strafgesetzbuch.

In diesem Zusammenhang sind Anklagen nach Artikel 160 des Strafgesetzbuches (Aussetzung einer Person der unmittelbaren Gefahr des Lebensverlustes oder einer schweren Gesundheitsschädigung) typisch – beispielsweise wenn eine weit verbreitete Produktcharge objektiv ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko darstellt und dem Management vorgeworfen wird, nicht angemessen reagiert oder systematische Fahrlässigkeit toleriert zu haben.

Im Hintergrund steht auch die Haftung im Bereich der Arbeitssicherheit (Artikel 220 des Strafgesetzbuches), wenn die Arbeitsorganisation, der technische Schutz oder geduldete Praktiken die Arbeitnehmer einer unmittelbaren Gefahr aussetzen, was in Produktionsanlagen der Fall ist.

Eine gesonderte Kategorie bilden Umweltrisiken (insbesondere Artikel 182 des Strafgesetzbuches), die im Zusammenhang mit Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung und Anlagenfehlern von Bedeutung sind.

Im Lebensmittelrecht ist Dokumentenfälschung von besonderer Bedeutung, da die Dokumentation das wichtigste Mittel ist, um die tatsächlichen Vorgänge in einem Betrieb zu rekonstruieren. Je nach den Feststellungen kann ein Mitglied der Geschäftsleitung gemäß Artikel 270 des Strafgesetzbuches (Fälschung/Veränderung eines Dokuments oder Verwendung als authentisches Dokument), Artikel 271 des Strafgesetzbuches (Beglaubigung einer falschen Aussage), Artikel 272 des Strafgesetzbuches (Erlangung einer falschen Aussage durch Betrug), Artikel 273 des Strafgesetzbuches (Verwendung eines Dokuments, das eine falsche Aussage beglaubigt) und Artikel 276 des Strafgesetzbuches (Verheimlichung, Entfernung oder Vernichtung eines Dokuments) angeklagt werden.

Gleichzeitig ist es im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Finanzen und Abrechnungen möglich, Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Rechnungen (Artikel 270a und 271a des Strafgesetzbuches) zu klassifizieren, insbesondere wenn die Behörde feststellt, dass unzuverlässige, veränderte oder falsche Rechnungen im Umlauf waren, was die für die Haftung nach öffentlichem Recht relevanten Umstände betrifft.

Bei Liquiditätskrisen oder Umstrukturierungen können die Risiken auch Insolvenz- und Gläubigerstraftaten betreffen (Artikel 300–302 des Strafgesetzbuches), d. h. die Verhinderung der Befriedigung von Gläubigern, das Handeln zum Nachteil von Gläubigern oder die unrechtmäßige Bevorzugung ausgewählter Gläubiger.

Die wichtigste Bestimmung bleibt Artikel 296 des Strafgesetzbuches, der den Missbrauch von Befugnissen oder die Nichterfüllung von Pflichten durch eine Person, die mit dem Vermögen oder den Geschäftstätigkeiten einer Einrichtung befasst ist, unter Strafe stellt, wenn dies zu einem Schaden (oder – in bestimmten Varianten – zur Gefährdung durch einen Schaden) führt.

In der Milchindustrie gehören zu den typischen Szenarien das Ignorieren wachsender Qualitätsrisiken und der Kosten durch Nichteinhaltung von Vorschriften, das Dulden von Abstrichen zugunsten des Volumens, das Vernachlässigen von Investitionen in kritische Bereiche (Hygiene, Service, Überwachung) und das Fehlen eines praktikablen Vorfallmanagementsystems.

In der Praxis wird die Grenze zwischen ausreichender Aufsicht und „Scheinaufsicht“ in der Regel nicht auf der Ebene der Erklärungen, sondern auf der Ebene der Beweise gezogen: ob das Management messbare Meldepflichten, Eskalationsschwellen und echte Entscheidungsfindungsprozesse eingeführt hat, ob die Rückverfolgbarkeit und die Bereitschaft zum Rückruf von Produkten regelmäßig überprüft wurden, ob nicht nur Dokumente, sondern auch die Wirksamkeit der Maßnahmen geprüft wurden, ob dem Risiko angemessene Ressourcen bereitgestellt wurden.

In der Milchwirtschaft sind es meist die organisatorische Effizienz und die tatsächliche Überwachung, und nicht allgemeine Zusicherungen über die ausgeübte Überwachung, die darüber entscheiden, ob eine strafrechtliche Haftung eines Vorstandsmitglieds ein realistisches Szenario darstellt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 4. März 2026.

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