Gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches wird jeder, der als Verantwortlicher für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz seiner Pflicht nicht nachkommt und dadurch einen Arbeitnehmer der unmittelbaren Gefahr des Lebensverlustes oder einer schweren Körperverletzung aussetzt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Die Haftung für diese Straftat wird ausschließlich der natürlichen Person zugerechnet, die für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich ist.

Gemäß Artikel 15 des Arbeitsgesetzbuches ist in erster Linie der Arbeitgeber für sichere und hygienische Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz verantwortlich.

Die umfassendste Verantwortung und Pflicht obliegt dem Arbeitgeber, der gemäß Arbeitsgesetzbuch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller auf dem Betriebsgelände tätigen Personen verantwortlich ist. Somit ist der Arbeitgeber Garant für die Vermeidung von Arbeitsunfällen und für die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten während der Arbeit und bei arbeitsbezogenen Tätigkeiten. Artikel 207 des Arbeitsgesetzbuchs stellt klar, dass die Haftung des Arbeitgebers weder durch die Pflichten der Beschäftigten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes noch durch die Beauftragung externer Fachkräfte mit diesen Aufgaben gemäß Artikel 237 Absatz 11 § 2 des Arbeitsgesetzbuchs berührt wird .

Gemäß Artikel 207 § 1 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitgeber verpflichtet, über Gefahren für Gesundheit und Leben am Arbeitsplatz zu informieren. Er ist letztlich verpflichtet, Schutz- und Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Gefahren zu beseitigen.

Wie die Rechtsprechung zeigt, hat der Arbeitgeber eine besondere rechtliche Pflicht zur Verhinderung potenzieller Arbeitsunfälle. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur unmittelbar aus Artikel 2 des Strafgesetzbuches, sondern auch eindeutig aus Artikel 220 desselben. Das Gericht muss jedoch zunächst feststellen, ob ein normativer Zusammenhang zwischen dem vom Gericht festgestellten Versäumnis des Angeklagten und der Folge besteht, dass der Verletzte zumindest der unmittelbaren Gefahr des Lebens oder einer schweren Körperverletzung ausgesetzt wurde. Dies würde eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten gemäß Artikel 220 des Strafgesetzbuches begründen (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. November 2013, III KK 302/13). Um dem Arbeitgeber eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zuzuschreiben, muss daher nachgewiesen werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem konkreten Verstoß gegen die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und dem Unfall bestand.

Die Vorschriften legen die Haftung des Arbeitgebers fest. Unsere Erfahrung sowie die Rechtsprechung und die Rechtslehre zeigen jedoch, dass die Person haftet, die die Beschäftigten tatsächlich geführt hat: die „Leitungsperson“ oder die „Betriebsleitung “. Dies bezieht sich auf die Person, die aufgrund einer gesonderten Vollmacht für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich gemacht wird. Bei der Beurteilung einer möglichen strafrechtlichen Haftung ist entscheidend, wer tatsächlich für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich war.

Um einer möglichen schweren strafrechtlichen Haftung vorzubeugen, sollten eine Reihe von Präventivmaßnahmen ergriffen werden, darunter: die Festlegung von Arbeitsschutzbestimmungen, die Spezifizierung detaillierter Arbeitsschutzanforderungen für die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten sowie die Entwicklung von: Anweisungen für die Anwendung technologischer Prozesse im Werk, Anweisungen für die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit Unfallgefahren, einer Liste besonders gefährlicher Arbeiten am Arbeitsplatz und einer Liste von Arbeiten, die die Ausführung durch mindestens zwei Personen erfordern.

Die hier vorgestellten Präventivmaßnahmen stellen nur einen Bruchteil der notwendigen Maßnahmen dar. Für die Ausarbeitung detaillierter Vorgehensweisen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Anwälte zu wenden, die Sie gerne unterstützen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 21. März 2023.

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