wegen der unterlassenen Freigabe von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, und wegen der unterlassenen Bereitstellung von Informationen über den Zustand des Vermögens des Insolvenzschuldners.
Gemäß Artikel 522 des Insolvenzgesetzes kann der Schuldner oder eine Person, die zur Vertretung des Schuldners befugt ist, wegen der Angabe falscher Informationen in einem Insolvenzantrag strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Mehr zu diesem Thema im Artikel des Rechtsanwalts Mateusz Grosicki: „Strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern von Handelsgesellschaften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“.
Allerdings sollte man bedenken, dass dies nicht die einzige Situation ist, in der der Schuldner/Insolvenzschuldner oder dessen Vertreter nach dem Insolvenzrecht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nach Einreichung eines Insolvenzantrags und Erlass eines Insolvenzbeschlusses ist der Schuldner noch zur Erfüllung einer weiteren Verpflichtung verpflichtet; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren nach sich ziehen.
Gemäß Artikel 523 § 1 des Insolvenzgesetzes wird ein Schuldner oder dessen Bevollmächtigter, der es versäumt, sämtliche zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte, Buchhaltungsunterlagen oder sonstige Dokumente, die sein Vermögen betreffen, dem Insolvenzverwalter auszuhändigen, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Wortlaut dieser Rechtsvorschrift lässt keine wesentlichen Auslegungszweifel aufkommen; der Schuldner ist zur Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte und Dokumente verpflichtet.
Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist, dass in dem betreffenden Fall ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.
Es ist zu beachten, dass der Ausgang des Insolvenzverfahrens keinen Einfluss auf die Frage einer möglichen Haftung hat. Selbst eine spätere Aufhebung des Insolvenzbeschlusses befreit nicht von der strafrechtlichen Verantwortung, da der Insolvenzbeschluss mit seiner Erteilung vollstreckbar wird.
Die Herausgabe von Vermögenswerten kann ein langwieriger und komplexer Prozess sein; daher stellt auch die Unterlassung der Auskunftserteilung an den Richter-Kommissar über Vermögenswerte oder die ausdrückliche Weigerung, diese herauszugeben, eine Straftat dar.
Eine Straftat kann auch durch die Bereitstellung unzuverlässiger Informationen begangen werden, einschließlich in einer Erklärung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 des Konkursgesetzes gegenüber dem Richterkommissar abgegeben wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei der Spezifizierung und Ausstellung von Vermögenswerten und Dokumenten nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens äußerste Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit geboten ist, da schuldhafte Unterlassungen oder vorsätzliche Handlungen in diesem Zusammenhang strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 29. November 2023
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