Laut Arbeitsgesetzbuch haben Arbeitnehmer Anspruch auf ungestörte Ruhezeit zwischen den Arbeitsschichten. Daher sind sie nicht verpflichtet, nach Feierabend auf Anrufe oder E-Mails zu reagieren.

Wie bei jeder Regel gibt es jedoch Ausnahmen, die in Artikel 151 des Arbeitsgesetzbuches geregelt sind. Die Bestimmungen legen die Umstände fest, unter denen die Beantwortung von Telefon- oder E-Mail-Anfragen gerechtfertigt ist. Dazu gehören Situationen wie die Durchführung einer Rettungsaktion zum Schutz von Menschenleben oder Gesundheit, zum Schutz von Eigentum oder der Umwelt, zur Behebung einer Störung oder zur Erfüllung der besonderen Bedürfnisse des Arbeitgebers. Während die Notwendigkeit, den Arbeitgeber bei Rettungsaktionen zu kontaktieren, unstrittig ist, mag die Auslegung des etwas rätselhaften Ausdrucks „besondere Bedürfnisse des Arbeitgebers“ problematisch sein.

Was ist mit den besonderen Bedürfnissen des Arbeitgebers gemeint?

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die besonderen Bedürfnisse des Arbeitgebers als besondere, ungewöhnliche und außergewöhnliche Bedürfnisse zu verstehen sind, die sich von den gewöhnlichen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unterscheiden (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2000, I PKN 667/99, Lex Nr. 49309).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verweigerung von Überstunden gerechtfertigt sein kann, wenn die Anordnung rechtswidrig ist, beispielsweise im Fall von Schwangeren, jungen Arbeitnehmern und Personen, deren Arbeitsplätze den zulässigen Höchstwerten für schädliche Einflüsse ausgesetzt sind (Artikel 178, Artikel 203 und § 151 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches). Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die ein Kind unter vier Jahren betreuen, nach Einholung deren Einwilligung Überstunden zuweisen. Behinderten Arbeitnehmern ist die Arbeit von Überstunden untersagt, es sei denn, ein Arzt hat dies genehmigt. Die Verweigerung von Überstunden kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens oder den Arbeitsvertrag verstößt. Insbesondere kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass es keine besonderen Bedürfnisse des Arbeitgebers oder ein eigenes wichtiges Interesse gibt, dessen Schutz Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers haben kann (siehe u. a. K. Jaśkowski, Kommentar zu Artikel 151 des Arbeitsgesetzbuches, Lex, 2013).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kontakt des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit als Ausnahmefall zu betrachten ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 8. August 2025.

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