Jeder Urheber, sei es ein literarisches Werk oder ein Computerprogramm, der sein Werk teilen möchte, muss entscheiden, welche Art von Vertrag er abschließt. Auch Personen, die fremde Werke nutzen möchten, stehen vor einem ähnlichen Dilemma. Die Wahl beschränkt sich im Wesentlichen auf zwei Optionen: einen Urheberrechtsübertragungsvertrag oder einen Lizenzvertrag. Ziel beider ist es, das Recht zur Nutzung des vom Urheber geschaffenen Werkes rechtlich zu erwerben. Die Bestimmungen für beide Vertragsarten sind im Urheberrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 (im Folgenden: das Gesetz) enthalten. Worin besteht der Unterschied zwischen diesen beiden Vertragsarten?
Beginnen wir mit dem Urheberrechtsübertragungsvertrag. Dieser ist von Natur aus dauerhaft. Mit Vertragsabschluss geht das Urheberrecht am Computerprogramm (einschließlich Quell- und Objektcode) vom Urheber auf den Käufer über. Durch den Abschluss eines Urheberrechtsübertragungsvertrags erhält der Käufer das ausschließliche Recht, über den Code zu verfügen, während der Urheber seine Rechte verliert. Daher kann der Urheber dieselben Rechte – im selben Verwertungsbereich – nicht an zwei verschiedene Parteien übertragen. Ein Urheberrechtsübertragungsvertrag ist eine einmalige Vereinbarung. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss, andernfalls ist er nichtig.
Die zweite Möglichkeit besteht im Abschluss eines Lizenzvertrags, also einer Vereinbarung zur Nutzung eines Computerprogramms. Dieser Vertrag überträgt die Rechte am Programm nicht dauerhaft, sondern gestattet dessen Nutzung lediglich zeitlich befristet. Er kann für eine feste Laufzeit von bis zu fünf Jahren oder unbefristet abgeschlossen werden. Im letzteren Fall kann der Urheber den Vertrag, sofern die Vertragsbestimmungen nichts anderes vorsehen, ein Jahr im Voraus, zum Ende des Kalenderjahres, kündigen. Die Parteien können daher im Vertrag Bestimmungen aufnehmen, die die Kündigung anderweitig regeln; diese Bestimmungen sind dann für beide Parteien bindend. Aus diesem Grund bieten Lizenzverträge keine dauerhafte Gültigkeit – es besteht stets das Risiko einer Kündigung oder eines Ablaufs. Darüber hinaus bleibt der Lizenzgeber Inhaber der Rechte am Computerprogramm.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Lizenzarten: nicht-exklusiven und exklusiven Lizenzen. Mit dem Abschluss einer exklusiven Lizenz erwirbt der Lizenznehmer das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Computerprogramm. Daher ist es nicht möglich, die Lizenz für denselben Anwendungsbereich an Dritte weiterzugeben. Ähnlich wie ein Urheberrechtsübertragungsvertrag bedarf auch ein exklusiver Lizenzvertrag der Schriftform, andernfalls ist er unwirksam. Im Gegensatz dazu kann eine nicht-exklusive Lizenz für einen bestimmten Anwendungsbereich an mehrere Parteien vergeben werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Urheberrechtsübertragungsvertrag immer dann sinnvoll ist, wenn Sie eine dauerhafte Rechtsbeziehung wünschen und eine Kündigung oder ein Ablaufdatum vollständig ausschließen möchten. Urheber sind nicht immer bereit, ihre Urheberrechte zu übertragen. Wenn der oben genannte Punkt für Sie also nicht entscheidend ist, sollten Sie überlegen, ob ein Lizenzvertrag eine ausreichende Lösung darstellt. Bleiben Sie dran für den nächsten Beitrag nächste Woche.
