Am 1. Juni 2020 tritt das Gesetz vom 31. Juli 2019 in Kraft, mit dem bestimmte Gesetze zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands geändert werden. Diese Verordnung führt eine grundlegende Änderung in der Anwendung unlauterer Vertragsbedingungen, Gewährleistungen und des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen ein. Konkret gelten diese Bestimmungen künftig nicht mehr nur für Verbraucher, sondern auch für Einzelunternehmer.
Aktuell gilt ein Vertrag zwischen zwei Unternehmern als vollwertiges Geschäftsgeschäft, und beide Parteien müssen einen höheren Standard an Fachwissen und Sorgfalt beim Schutz ihrer Interessen nachweisen. Die neue Regelung zielt jedoch darauf ab, Kleinunternehmer zu schützen, die sich oft in einer schwächeren Verhandlungs- und Wirtschaftsposition befinden und im Vergleich zum Vertragspartner nicht über das erforderliche Wissen und die notwendigen Informationen für die jeweilige Transaktionsart verfügen.
Die vorgestellte Änderung sollte von Unternehmern, die mit Einzelunternehmern auf Basis von Vertragsmustern Verträge abschließen, sorgfältig geprüft werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die neue Regelung nicht für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gilt, da sie sich auf Einzelpersonen mit gewerblicher Tätigkeit bezieht. Daher wird die bisherige einfache Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern hinfällig, da ab dem 1. Juni 2020 auch die Kategorie der Unternehmer in solche unterteilt werden muss, die im jeweiligen Vertrag als Freiberufler gelten, und solche, die als Verbraucher behandelt werden.
Bevor die neue Verordnung in Kraft tritt, sollten Unternehmer prüfen, ob ihre Vertragsvorlagen unzulässige Klauseln enthalten. Um der neuen Verordnung zu entsprechen, sollten bestehende Vertragsvorlagen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie den neuen Bestimmungen für Einzelunternehmer entsprechen.
Zunächst muss geprüft werden, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Zweitens ist zu klären, ob der Vertrag mit dem Einzelunternehmer in direktem Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit steht. Damit die Regelung Anwendung findet, muss der Vertragsinhalt erkennen lassen, dass es sich nicht um einen Vertrag beruflicher Natur handelt. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass der Eintrag des Unternehmens im CEIDG (Zentrales Unternehmensregister) relevant sein kann. Verträge, in denen ein Unternehmer Dienstleistungen erbringt oder Waren liefert, sollten daher nicht unter diese Regelung fallen. In anderen Fällen ist der Vertragsgegenstand im Kontext der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zu analysieren. Da der CEIDG-Eintrag gemäß der Änderung von Bedeutung sein wird, sollten Einzelunternehmer ihre Einträge überprüfen, um sicherzustellen, dass sie keine für ihre Geschäftstätigkeit irrelevanten Einträge enthalten oder dass die PKD (Polnische Klassifikation der Wirtschaftszweige) nicht zu allgemein gehalten ist.
Die Gleichstellung von Verbrauchern und Unternehmern im Hinblick auf unfaire Vertragsklauseln kann weitreichende Folgen haben. Insbesondere wenn eine Vertragsklausel die Rechte und Pflichten eines Einzelunternehmers in einer Weise regelt, die gegen die guten Sitten verstößt und seine Interessen grob verletzt, ist diese Klausel für den Unternehmer nicht bindend. Im Extremfall kann der gesamte Vertrag für ungültig erklärt werden.
Die Anwendung missbräuchlicher Klauseln auf Personen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sofern der Vertrag für diese Person nicht beruflicher Natur ist, ist nicht die einzige Änderung. Ebenso hat der Gesetzgeber Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung eingeführt und damit die Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeiten auf die des Verbrauchers ausgeweitet. Zudem wurde das Recht auf Rücktritt von Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen geschaffen.
Gemäß den Übergangsbestimmungen findet die betreffende Verordnung keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. Juni 2020 geschlossen wurden. Daher unterliegen alle vor diesem Datum abgeschlossenen Verträge keiner Überprüfung hinsichtlich missbräuchlicher Bestimmungen.
Was zu tun
Angesichts der neuen Verordnung und ihrer potenziellen Folgen sollten Unternehmer, die Verträge mit Einzelunternehmern abschließen, ihre Standardvertragsvorlagen überprüfen, um die Einhaltung der neuen Bestimmungen sicherzustellen. Es sei darauf hingewiesen, dass allein die Liste der im Kodex aufgeführten Beispiele verbotener Klauseln 23 allgemein gehaltene Punkte enthält.
Aufgrund der Erweiterung des Kreises der zum Rücktritt von Fernabsatzverträgen berechtigten Unternehmen ist es erforderlich, Ihre Dokumente und Verfahren zum Abschluss von Verträgen im Fernabsatz (einschließlich elektronischer Verträge) oder außerhalb von Geschäftsräumen zu überprüfen. Insbesondere sollten Sie das Überprüfungsverfahren für Auftragnehmer prüfen, um sicherzustellen, dass diese keine Verträge abschließen, die nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit stehen oder die für sie nicht beruflicher Natur sind. Beachten Sie, dass die Nichtbeachtung der Widerrufsfrist diese verlängert.
