Technologische Fortschritte haben zur Entstehung neuer Nutzungsformen von Inhalten geführt, die unter das Urheberrechtsgesetz (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) fallen. Insbesondere bei der Online-Verfügbarkeit solcher Werke ergeben sich bei der Analyse dieser Sachverhalte anhand des anwendbaren Rechts zahlreiche rechtliche Kontroversen.

Eines der interessantesten Beispiele hierfür ist die Verlinkung. Ein Link ist ein Verweis innerhalb eines Dokuments auf ein anderes Dokument. Bildlich gesprochen bedeutet Verlinkung, dass ein Klick auf ein bestimmtes Element einer Website den Inhalt einer anderen Website oder eines anderen Dokuments anzeigt. Links (Hyperlinks) lassen sich in solche unterteilen, die auf die Startseite einer Website verweisen, und solche, die Zugriff auf Unterseiten derselben Website ermöglichen ( Deep Linking ). Diese Unterscheidung kann auch im Hinblick auf die Beurteilung einer Aktivität als Urheberrechtsverletzung relevant sein. Entscheidend ist, ob der Nutzer durch Klicken auf den Link Zugriff auf die Startseite der Website oder auf spezifische Inhalte erhält.

Zunächst sei daran erinnert, dass die Nutzung eines Werkes in bestimmten Verwertungsbereichen erfolgt. Diese Verwertungsbereiche sind unter anderem in Artikel 50 des Urheberrechtsgesetzes definiert. Im Zusammenhang mit Hyperlinks ist einer der in Artikel 50 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes genannten Bereiche hervorzuheben: „ Das Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass jeder von einem Ort und zu einer Zeit seiner Wahl darauf zugreifen kann “. Dies stellt eine Form der Verbreitung des Werkes dar. Das Setzen eines Links zu einer anderen Website, auf der sich das Werk befindet, kann als eine solche Handlung gelten.

Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingehend analysiert, wobei der Begriff der „ neuen Öffentlichkeit “ entwickelt wurde. Teilt ein Internetnutzer einen Link zu urheberrechtlich geschützten Inhalten, liegt eine Urheberrechtsverletzung nur dann vor, wenn der Link den Zugriff auf das Material unter Umgehung der Beschränkungen der betreffenden Website ermöglicht.* Ist ein Werk online allgemein verfügbar und erfordert seine Nutzung weder eine Registrierung noch eine Gebühr, stellt die Verlinkung dieses Werkes auf einer anderen Website keine Urheberrechtsverletzung dar. Anders verhält es sich, wenn das verlinkte Material ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf der Website platziert wurde. In späteren Urteilen stellte der Gerichtshof fest, dass das Handeln des Verlinkenden rechtswidrig ist, wenn ihm bewusst war, dass das verlinkte Material rechtswidrig und in Gewinnerzielungsabsicht auf der Website platziert wurde.**

In solchen Fällen wendet der Gerichtshof eine weitgehend teleologische Auslegung an, die den Schutz der Urheberrechtsinhaber in den Mittelpunkt stellt. EU- und nationale Regelungen sind nach wie vor nicht in der Lage, den technologischen Herausforderungen gerecht zu werden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Gerichtshof versucht, diese durch eine weite Auslegung des anwendbaren Rechts zu bewältigen. Andererseits lässt sich jedoch argumentieren, dass die vorgeschlagenen Lösungen in diesen Regelungen, insbesondere im nationalen Recht, nicht ausreichend verankert sind.

So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Verletzung des absoluten Urheberrechts objektiver Natur ist und daher nicht von der Kenntnis des Nutzers über die Rechtswidrigkeit der Quelle abhängen kann.*** Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlung kann nur dann relevant sein, wenn im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen nach allgemeinen Grundsätzen eine Schuld festgestellt wird.****

Die polnische Rechtsprechung umfasst auch Urteile, die sich mit der Frage der Verlinkung befassen. Besonders hervorzuheben ist das Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 7. Mai 2014 (I ACa 1663/13), in dem das Gericht feststellte: „ Um nachzuweisen, dass eine Verwertung im Sinne von Artikel 50 des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, genügt es, einen Link zu veröffentlichen, der die Wiedergabe des Werkes ermöglicht .“ Das Gericht hatte daher keinen Zweifel daran, dass das Urheberrecht des Urhebers des Liedes allein durch das Teilen des Links auf einer anderen Website verletzt worden war.

Es sollte jedoch betont werden, dass hinsichtlich der Einstufung des Verhaltens von Internetnutzern noch viele Zweifel bestehen und nur eine Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften, die die in der Rechtsprechung entwickelten Standards und die bereits erwähnte mögliche Aufteilung von Links berücksichtigen würde, deren Entfernung ermöglichen würde.


* Urteil vom 13. Februar 2014, Aktenzeichen C-466/12, Nils Svensson u. a. gegen Retriever Severige AB,
** Urteil vom 8. September 2016, Aktenzeichen C-160/15, GS Media BV gegen Sanoma Media Netherlands BV u. a.,
*** Ł. Maryniak, „Haftung für die Nutzung von Hyperlinks“, PME 2021, Nr. 1
**** a. a. O.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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