Im heutigen Artikel möchten wir das Verfahren zur Verabschiedung von Bebauungsplänen und den Einfluss Dritter, darunter Investoren und Anwohner, auf deren Inhalt erläutern. Wir werden die einzelnen Phasen der Planverabschiedung kurz beschreiben und angeben, bis wann Stellungnahmen eingereicht werden können.
Die Gemeinde und ihre Planungsbehörden haben grundsätzlich das Recht, die Raumordnungspolitik selbstständig und im Einklang mit ihren Interessen und dem Erfordernis der räumlichen Ordnung zu gestalten. Bei der Verabschiedung eines lokalen Raumordnungsplans sollte die Gemeinde das öffentliche Interesse mit den Interessen privater Akteure in Einklang bringen.
Im ersten Schritt muss der Gemeinderat einen Beschluss zur Erstellung eines lokalen Entwicklungsplans fassen. Nach Verabschiedung dieses Beschlusses gibt der Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Stadtpräsident) dies in der Lokalpresse, im öffentlichen Bekanntmachungsblatt auf der Website der Stadtverwaltung und in der in der jeweiligen Gemeinde üblichen Weise bekannt. Die Bekanntmachung informiert darüber, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde und dass Anträge für den Plan innerhalb einer Frist von mindestens 21 Tagen ab dem Datum der Bekanntmachung eingereicht werden können.
Jeder kann einen Bauantrag einreichen. Es ist nicht erforderlich, den Besitz eines bestimmten Grundstücks oder den Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde nachzuweisen. Diese Anträge müssen jedoch nicht in den Planentwurf aufgenommen werden. Ihr Fehlen kann jedoch Anlass für eine breitere Diskussion geben.
In den folgenden Schritten benachrichtigt das Exekutivorgan der Gemeinde, d. h. der Bürgermeister, die für die Prüfung und Bewertung des Plans zuständigen Institutionen und Stellen (z. B. den Regionaldirektor für Umweltschutz oder den Woiwodschaftsdirektor für Denkmalpflege) schriftlich über den Beschluss zur Weiterführung der Planerstellung. Der Bürgermeister erstellt einen Planentwurf, prognostiziert die finanziellen Auswirkungen der Planumsetzung und holt Stellungnahmen der im Raumordnungsgesetz genannten Stellen dazu ein. Anschließend nimmt der Bürgermeister die auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen und getroffenen Vereinbarungen vorgenommenen Änderungen am Entwurf vor.
Der nächste Schritt ist die Ankündigung der öffentlichen Präsentation des Planentwurfs mindestens sieben Tage vor dem Termin. Anschließend wird der Planentwurf mindestens 21 Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme und im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht. Während dieser Zeit ist der/die Gemeindevorsteher/in (Bürgermeister/in, Stadtpräsident/in) verpflichtet, mindestens eine öffentliche Diskussion über die im Planentwurf enthaltenen Maßnahmen zu organisieren. Während der Epidemie fanden solche Diskussionen teilweise online statt.
Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Stadtpräsident) setzt eine Frist die Einreichung von Stellungnahmen zum Planentwurf durch natürliche und juristische Personen sowie Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit . Diese Frist beträgt mindestens 14 Tage nach Ende der Auslegungsfrist des Planentwurfs. Stellungnahmen können von allen Personen eingereicht werden, die die im öffentlich zugänglichen Planentwurf enthaltenen Feststellungen in Frage stellen. Die Stellungnahmen müssen innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist eingereicht werden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Planentwurf bietet denjenigen, deren Interessen betroffen sein könnten, die Gelegenheit, ihre Meinung zu den im Planentwurf vorgeschlagenen konkreten Lösungen zu äußern.
Die Stellungnahmen zum Planentwurf sind Teil der öffentlichen Debatte über die Bestimmungen des Plans, in der die individuellen Perspektiven auf dieses lokale Gesetz eine entscheidende Rolle spielen. Jeder Interessierte, einschließlich Investoren, die in einem bestimmten Gebiet investieren möchten, kann eine Stellungnahme zum Planentwurf einreichen. Es ist dabei unerheblich, ob der Einreicher Eigentümer des im Planentwurfsgebiet gelegenen Grundstücks ist, Rechte daran besitzt oder gar in der betreffenden Gemeinde wohnt. Einzige Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen des Planentwurfs beanstandet werden. Dies kann in verschiedenen Formen geschehen, von allgemeinen Kommentaren bis hin zu detaillierteren Lösungsansätzen, einschließlich Alternativvorschlägen.
Nach Ablauf der Kommentierungsfrist prüft die Gemeindeverwaltung die eingegangenen Stellungnahmen innerhalb von 21 Tagen nach der Frist, nimmt auf Grundlage der Stellungnahmen Änderungen am Planentwurf vor und führt gegebenenfalls erneut Konsultationen durch. Sollten wesentliche Änderungen vorgenommen werden, ist es möglich, dass der Planentwurf (ganz oder teilweise) erneut öffentlich zur Kommentierung freigegeben wird.
Im letzten Schritt des Flächennutzungsplanungsverfahrens wird der Entwurf des Flächennutzungsplans zusammen mit einer Liste offener Anmerkungen dem Gemeinderat vorgelegt. Nach Prüfung des Entwurfs hat der Gemeinderat festzustellen, ob die Bestimmungen des Plans nicht gegen die Vorgaben der räumlichen Entwicklungsstudie der Gemeinde verstoßen. Sollte der Gemeinderat Änderungen am zur Verabschiedung vorgelegten Entwurf für erforderlich halten, insbesondere aufgrund der eingegangenen Anmerkungen der Gemeindeverwaltung, wird das Planungsverfahren so lange wiederholt, bis diese Änderungen umgesetzt sind.
Wie bereits erwähnt, ist der Gemeinderat vor Verabschiedung eines Beschlusses zum Flächennutzungsplan verpflichtet, alle eingegangenen Stellungnahmen zum Planentwurf zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Planungsvorschriften dar und sollte, unabhängig von anderen Mängeln, zur Ungültigkeit des Flächennutzungsplans führen. Nach geltender Rechtsprechung genügt ein knapper Hinweis auf das Verfahren zur Berücksichtigung von Stellungnahmen, der in der Stellungnahmenliste und im Anhang zum Gemeinderatsbeschluss enthalten ist, ohne eine detaillierte Begründung für die Nichtberücksichtigung einzelner Stellungnahmen zu liefern, nicht der Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahmen.
Nach Verabschiedung eines Beschlusses zur Annahme eines lokalen Raumordnungsplans legt der Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Stadtpräsident) diesen zusammen mit allen Unterlagen zum Planungsverfahren dem Woiwoden zur Prüfung auf Rechtskonformität vor. Stellt der Woiwode fest, dass das gesamte Planungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ordnet er die Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Woiwodschaft an. Dieser Beschluss tritt 14 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Stellt der Woiwode jedoch Unregelmäßigkeiten fest, kann er einen Aufsichtsbeschluss erlassen und den Beschluss zur Annahme des Plans ganz oder teilweise für ungültig erklären.
Wie oben dargelegt, stehen privaten Akteuren verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Einfluss auf den Inhalt lokaler Entwicklungspläne zu nehmen. Es lohnt sich, diese Möglichkeiten zu nutzen, da die Bestimmungen des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung von Eigentumsrechten haben und auch zukünftige Investitionspläne, einschließlich Entwicklungsoptionen, beeinflussen.
Nächste Woche setzen wir unsere Diskussion über den lokalen Raumordnungsplan fort und stellen Ihnen die Grundsätze und Methoden seiner Auslegung vor.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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