Das Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik gab die Fertigstellung eines Gesetzentwurfs bekannt, der es ermöglicht, Zeiten der Selbstständigkeit und der Beschäftigung im Rahmen zivilrechtlicher Verträge in die Dienstzeit einzurechnen. Laut Ministeriumsmitteilung können Selbstständige und Vertragspartner zivilrechtlicher Verträge diese Beschäftigungen künftig in ihre Dienstzeit einbeziehen.

Derzeit wird die Arbeit im Rahmen eines Mandatsvertrags oder einer anderen Dienstleistungsvereinbarung nicht in die Berechnungsgrundlage für Urlaubsansprüche einbezogen, da sie laut Arbeitsgesetzbuch nicht als Beschäftigungszeitraum gilt. Sie wird auch nicht bei der Gewährung wesentlicher Sozialleistungen wie Jubiläumsprämien oder Dienstalterszulagen berücksichtigt.

Die oben genannten Widersprüche im Gesetz führen oft zu absurden Situationen, in denen die Zeit der Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit oder der Mitwirkung an einer solchen Tätigkeit grundsätzlich nicht in die für den Erwerb von Arbeitnehmerleistungen oder -ansprüchen erforderliche Dienstzeit einbezogen wird, die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld jedoch grundsätzlich in diese Dienstzeit einbezogen wird.

Die Begründung für die Gesetzesänderung besagt, dass die vorgeschlagenen Änderungen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz dienen sollen. Die geltenden Regelungen differenzieren den Rechtsstatus von Unternehmern und Arbeitnehmern ungerechtfertigt. Die Tatsache, dass die Zeit einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in die Betriebszugehörigkeit eingerechnet wird, wirkt sich beispielsweise auf die Höhe der Versicherungsleistungen und die Dauer des Urlaubs aus. Tritt die Änderung in Kraft, sind Arbeitgeber verpflichtet, bereits abgeschlossene Zeiten nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit oder Mitarbeit in einer solchen Tätigkeit, für die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, in die Zeiträume einzubeziehen, von denen die Leistungen oder Ansprüche der Arbeitnehmer abhängen.

Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Anwendungsbereich des Beschäftigungsbegriffs auf die Führung eines Einzelunternehmens oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Ausführung von Mandaten, die Erbringung von Dienstleistungen durch Einzelpersonen und Agenturverträge auszuweiten. Beschäftigungszeiten im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen werden ebenfalls in die sogenannte betriebsweite Betriebszugehörigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber einbezogen.

Diese Änderungen sind für viele Menschen von Vorteil, die bisher Zeiten, die sie selbstständig verbracht oder im Rahmen zivilrechtlicher Verträge gearbeitet haben, nicht auf ihr Arbeitsverhältnis anrechnen lassen konnten. Die neuen Regelungen können es ihnen unter anderem erleichtern, höhere Gehälter, Beförderungen oder Urlaubsansprüche zu erhalten.

Aktuell können wir die Arbeiten an diesem Gesetzentwurf nur beobachten. Wir halten Sie über den Fortschritt auf dem Laufenden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 4. April 2024

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