Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für die Bauwirtschaft“ geht es um Steuerfragen, insbesondere um die nächste Fassung der geplanten Änderungen der Grundsteuer. Nach Kritik am ursprünglichen Entwurf der Änderung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Grundsteuer vom Juni 2024 hat das Finanzministerium eine neue Fassung veröffentlicht.
Wie bereits im ursprünglichen Entwurf (über den Sie in der „Steuern dies und das“ ) führt das Gesetz eine Definition von Gebäuden und Bauwerken ein. Damit soll das Problem beseitigt werden, dass sich das Steuerrecht auf Definitionen im Baugesetz bezieht.
Die Liste der Bauwerke wird sowohl im Gesetzestext als auch im Anhang geregelt. Zu den Bauwerken zählen unter anderem Photovoltaik- und Windparks, deren Definition im ursprünglichen Entwurf umstritten war. Es wurde jedoch klargestellt, dass nur der bauliche Teil einer solchen Anlage als Bauwerk gilt, nicht die gesamte Anlage. Bei komplexen oder multifunktionalen Anlagen wie Kläranlagen, Wasserentnahmestellen oder Stadien unterliegen die einzelnen, im Anhang des Gesetzes aufgeführten Elemente dieser komplexen Wirtschaftsstruktur der Besteuerung als Bauwerke. Dazu gehören das Spielfeld, der Spielertunnel und die Tribünen – allesamt Bestandteile des Stadions – sowie Sandfangbecken, Entfettungsanlage und Absetzbecken – allesamt Bestandteile der Kläranlage.
Bauwerke, die die Kriterien für eine solche Klassifizierung erfüllen, gelten jedoch nicht als Gebäude, wenn sie Schüttgüter, stückige Stoffe oder flüssige bzw. gasförmige Stoffe enthalten oder lagern können, deren primäres technisches Merkmal die Kapazität ist. Diese Regelung soll Unklarheiten hinsichtlich der steuerlichen Einstufung von Bauwerken beseitigen, die die gesetzlichen Kriterien für ein Gebäude erfüllen und derzeit nach dem Baugesetz als Bauwerke gelten, wie beispielsweise Tanks, Silos oder Aufzüge.
Im Falle einer Tankstelle wird für Zwecke der Grundsteuer das Tankstellengebäude als Gebäude eingestuft, und die übrigen Elemente der Tankstelle werden als Bauwerke besteuert, die in den einzelnen Punkten des Anhangs aufgeführt sind, z. B. Kraftstofftanks oder Dachkonstruktionen.
Das Ministerium hat auf kritische Stimmen reagiert und im neuen Entwurf ausdrücklich klargestellt, dass die folgenden Gegenstände nicht der Besteuerung unterliegen: Schreine, Straßenkreuze, Gartenstatuen und -figuren, gemauerte Grills, Sandkästen, Schaukeln, Klettergerüste, Mülltonnen sowie Unterstände für Kinderwagen und Fahrräder.
wurde jedoch eine Definition für „feste Verbindung zum Baugrund“ eingeführt. Diese lautet: „Eine Verbindung eines Bauwerks mit dem Baugrund, die ihm Stabilität verleiht und es vor äußeren, unkontrollierbaren Einflüssen schützt, die es zerstören, verschieben oder an einen anderen Ort verlagern könnten.“ Fest mit dem Baugrund verbundene Objekte umfassen keine Objekte, deren Masse oder Konstruktion eine Verschiebung durch atmosphärische Einflüsse verhindert, wie beispielsweise mobile Container ohne jegliche Verbindung zum Baugrund. Eine technische Verbindung ist die Voraussetzung dafür, dass ein Bauwerk als mit dem Baugrund verbunden gilt; ohne sie stellt es kein Gebäude oder Bauwerk dar.
Eine wesentliche Änderung besteht in der Definition, dass ein Bauwerk nur dann als solches eingestuft werden kann, wenn es durch Bauarbeiten errichtet wurde. Die Definition von „Bauarbeiten“ entspricht der im Baugesetz (Errichtung, Umbau und Montage).
Der Gesetzentwurf zielt außerdem darauf ab, die steuerliche Behandlung von Garagenbesitzern in Wohngebäuden zu vereinheitlichen. Bisher genossen Eigentümer von Stellplätzen auf gemeinschaftlich genutzten Parkplätzen eine Sonderstellung, da die Nutzung der einzelnen Stellplätze nach dem Prinzip der gemeinschaftlichen Nutzung (quoad usum) bestimmt wurde. Diese Stellplätze wurden als Wohneinheiten behandelt und unterlagen daher einem niedrigeren Steuersatz. Separate Gewerbeflächen hingegen wurden nicht als Wohneinheiten behandelt (obwohl das Nutzungsrecht häufig nach dem Prinzip der gemeinschaftlichen Nutzung (quad usum) gewährt wurde) und wurden höher besteuert. Die vorgeschlagenen Änderungen sehen vor, dass Garagen – unabhängig davon, ob sie als separate Räumlichkeiten gelten oder nicht – mit dem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, der für die Wohnflächen des Gebäudes gilt .
Der aktuelle Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen veröffentlicht. Er soll demnächst dem Sejm (Unterhaus des Parlaments) vorgelegt werden. Nach Verabschiedung durch Sejm und Senat sowie Unterzeichnung durch den Präsidenten tritt er in Kraft.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 9. September 2024
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