Viele Menschen verbinden eine Marke mit der Tätigkeit von Unternehmen, insbesondere von großen und international tätigen Firmen. Daher ist es wichtig zu klären, ob auch andere Unternehmen, wie beispielsweise Kleinstunternehmer oder Einzelpersonen ohne gewerbliche Tätigkeit, eine Markenanmeldung beantragen können. Gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum ist eine Marke „jedes Zeichen, das die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterscheidet und das im Markenregister so dargestellt werden kann, dass der Gegenstand des gewährten Schutzes eindeutig und präzise bestimmt werden kann.“

Die zitierte Bestimmung könnte den Eindruck erwecken, dass Marken nur von Unternehmern eingetragen werden können, da die Marke dazu bestimmt ist, die Waren von „Unternehmern“ zu kennzeichnen. Das Gesetz über gewerbliches Eigentum definiert jedoch die Begriffe „Unternehmen“ und „Unternehmer“ nicht. Gemäß Artikel 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Unternehmen eine organisierte Einheit immaterieller und materieller Vermögenswerte, die der Ausübung einer Geschäftstätigkeit dient. Daher gilt ein Unternehmen im polnischen Zivilrecht grundsätzlich als Rechtssubjekt. Die juristische Person, die eine Geschäftstätigkeit ausübt, ist ein Unternehmer. Nach etablierter Rechtslehre ist die Ausübung einer Geschäftstätigkeit keine Voraussetzung für die Eintragung einer Marke beim polnischen Patentamt.

Gemäß der in der Doktrin vertretenen Position kann eine Markenanmeldung von jeder juristischen Person eingereicht werden, die nicht zwingend geschäftlich tätig ist. Selbst wenn sie geschäftlich tätig ist, muss die Marke nicht zwangsläufig zu den in der Anmeldung aufgeführten Waren- oder Dienstleistungsklassen gehören. Diese Annahme erklärt sich in der Praxis vor allem dadurch, dass die zur Nutzung der Marke berechtigte Person diese nicht persönlich nutzen muss. Daher muss die Marke nicht immer als marktgerecht angesehen werden. ( J. Sieńczyło-Chlabicz (Hrsg.), Gewerbliches Eigentumsrecht. Kommentar, Warschau 2020, Art. 120). Diese Position ist zu unterstützen. Marken können beim polnischen Patentamt sowie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf den Namen von natürlichen und juristischen Personen eingetragen werden. Darüber hinaus ist für die Eintragung kein Nachweis über eine geschäftliche Tätigkeit erforderlich, wie etwa ein Auszug aus dem Handelsregister oder dem Nationalen Gerichtsregister. Eine Person, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt, kann diese auch nach der Markeneintragung aufnehmen. Es kann die Marke auch an andere Unternehmen lizenzieren und sie auf diese Weise nutzen.

Darüber hinaus sieht die Gesetzgebung im Bereich der Marken keine Beschränkungen hinsichtlich der Registrierung von Marken aufgrund der Größe des Unternehmens, der Rechtsform des Unternehmers oder des Umfangs seiner Tätigkeiten vor.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jede natürliche oder juristische Person eine Marke anmelden kann, ohne nachweisen zu müssen, dass sie geschäftlich tätig ist oder weitere Kriterien erfüllt.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 13. Februar 2025

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